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Abflussprinzip: Umsatzsteuervorauszahlung vom 11.01. fällt nicht in Zehn-Tages-Frist
Wer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss seine Ausgaben in dem Kalenderjahr absetzen, in dem er sie geleistet hat. Dieses sogenannte Abflussprinzip sieht für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie zum Beispiel Umsatzsteuervorauszahlungen aber eine Ausnahme vor: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, selbst wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung dieses Jahres abgeflossen sind. Als kurze Zeit gilt laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.
Über diese Zehn-Tages-Abflussfiktion wollte kürzlich ein Rechtsanwalt aus Niedersachsen erreichen, dass seine am 11.01.2010 geleistete Umsatzsteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2009 noch als Betriebsausgabe des Jahres 2009 anerkannt wird.
Hinweis: Nach dem Umsatzsteuergesetz muss ein Unternehmer seine Voranmeldung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgeben; die Zahlung wird am zehnten Tag fällig. Die Zahlungsfrist verlängert sich jedoch bis zum folgenden Werktag, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Diese "SaSoFei"-Regelung war bei der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen des vierten Quartals 2009 zu beachten, da der 10.01.2010 ein Sonntag war.
Der BFH urteilte jedoch, dass der Anwalt die Vorauszahlung nicht mehr als Betriebsausgabe des Jahres 2009 abziehen kann. Zwar wurde die Zahlung vom 11.01.2010 wegen der "SaSoFei"-Regelung fristgerecht geleistet, sie fällt aber nicht mehr in die Zehn-Tages-Abflussfiktion. Nach dem Urteil ist es nicht möglich, diese Fiktion für den Einzelfall zu erweitern. Der BFH erklärte, dass die "SaSoFei"-Regelung lediglich die Zahlungsfrist verlängert, jedoch keine Auswirkung auf den Zehn-Tages-Zeitraum der Abflussfiktion hat.
Hinweis: Die Entscheidung erhält neue Relevanz für die Gewinnabgrenzung in den Jahren 2014/2015, denn Umsatzsteuervorauszahlungen des vierten Quartals 2014 waren aufgrund der "SaSoFei"-Regelung erst am 12.01.2015 fällig (der 10.01.2015 war ein Samstag). Sofern Zahlungen an diesem Tag geleistet wurden, müssen sie als Betriebsausgaben des Jahres 2015 behandelt werden. Ein Abzug in 2014 ist nach den BFH-Grundsätzen nicht möglich.
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