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Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Übergangszeit bei Metalllieferungen erneut verlängert
Auch wenn für die Baubranche beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft langsam Ruhe einkehrt, ist die Problematik an sich noch lange nicht ausgestanden. Im letzten Jahr waren vor allem die Bauleister durch die konfuse Rechtslage bei der Umsatzsteuer gebeutelt. Nun zeichnet sich für das laufende Jahr eine ähnlich unübersichtliche Lage für die Metalllieferungen ab.
Zum 01.10.2014 hatte der Gesetzgeber für die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und bestimmten Verbundstoffen (Cermets) den Wechsel der Steuerschuldnerschaft angeordnet. Aber schon zum 01.01.2015 schränkte er den Anwendungsbereich dieser Regelung ein: Er nahm Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen wieder heraus. Außerdem führte er - entsprechend der Regelung bei der Lieferung von Handys - eine Bagatellgrenze von 5.000 EUR pro Rechnung bei den betroffenen Metallen ein.
Wegen der Umstellungsschwierigkeiten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die seit Dezember letzten Jahres geltende Nichtbeanstandungsregelung noch einmal erweitert: Einerseits wird es bei Lieferungen von
- Edelmetallen (außer Gold, soweit die Lieferung schon vor dem 01.10.2014 dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft unterlegen hat),
- unedlen Metallen,
- Selen und
- Cermets,
die nach dem 30.09.2014 und vor dem 01.07.2015 ausgeführt werden, weder beim leistenden Unternehmer noch beim Leistungsempfänger beanstandet, wenn diese einvernehmlich brutto abrechnen (Steuerschuldnerschaft des Leistenden). Voraussetzung ist bloß, dass der Leistende den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert.
Andererseits beanstandet es die Finanzverwaltung auch nicht, wenn die Vertragspartner bei Lieferungen nach dem 31.12.2014 und vor dem 01.07.2015 einvernehmlich von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen, obwohl unter Berücksichtigung der seit dem 01.01.2015 geltenden Rechtslage die Regelung nicht mehr anzuwenden ist.
Beispiel 1: Unternehmer U1 liefert im Mai 2015 Roheisen zu einem Preis von 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer an Unternehmer U2. U1 erteilt eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer (brutto).
Diese Lieferung unterliegt eigentlich dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft, so dass netto abgerechnet werden müsste. Wegen der Übergangsregelung wird jedoch auch eine Bruttoabrechnung durch U1 akzeptiert, solange er den Umsatz ordnungsgemäß versteuert.
Beispiel 2: U1 liefert im Mai 2015 mehrere Blöcke Roheisen zu einem Preis von 4.000 EUR an U2. U1 stellt eine Nettorechnung aus.
Da die Lieferung die Betragsgrenze von 5.000 EUR unterschreitet, kommt es nicht zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Damit müsste prinzipiell eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt werden (Bruttoabrechnung). Dennoch können U1 und U2 vereinbaren, netto abzurechnen.
Beispiel 3: U1 liefert im Mai 2015 Selen zu einem Preis von 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer an U2.
Korrekt ist es, wenn die Geschäftspartner brutto abrechnen. Denn seit dem 01.01.2015 unterliegt Selen nicht mehr dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Allerdings dürfen sie im Rahmen der Übergangsregelung bis zum 01.07.2015 auch noch netto abrechnen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass derzeit (fast) alles erlaubt ist. Wenn Sie betroffene Lieferungen in der Vergangenheit nicht korrekt eingeordnet haben, ist das wegen der Übergangsregelung nicht so tragisch. Richtig ernst wird es erst ab dem 01.07.2015. Dann müssen Sie die Fälle genau auseinanderhalten.
Hinweis: In der Übergangszeit sollten Sie unbedingt beachten, dass die Nichtbeanstandungsregelung eine zutreffende Versteuerung beim leistenden Unternehmer voraussetzt. Kommt dieser seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, kann es zu Problemen kommen. Die Finanzverwaltung nimmt dann möglicherweise den Leistungsempfänger in Anspruch, um Steuerausfälle zu vermeiden.
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