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Innergemeinschaftliche Lieferung: Der Abnehmer muss genau identifiziert werden können
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jüngst wieder mit der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auseinandergesetzt. Für Exportgeschäfte in andere EU-Länder sieht das Umsatzsteuergesetz eine Steuerbefreiung vor. Um in diesen Genuss zu kommen, muss ein Unternehmer im Wesentlichen nachweisen, dass
- die Ware in einem anderen EU-Mitgliedstaat angekommen ist (z.B. durch eine Gelangensbestätigung) und dass
- der Abnehmer ein Unternehmer ist (z.B. durch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer).
Der Teufel steckt jedoch - wie fast immer - im Detail und kann weitere Nachforschungen erforderlich machen: In dem Urteilsfall vor dem BFH hatte eine Kfz-Händlerin mehrere Fahrzeuge ins EU-Ausland geliefert. Bei einer der Lieferungen konnte nicht mehr festgestellt werden, wer der tatsächliche Abnehmer des gelieferten Fahrzeugs war.
Zwar legte die Kfz-Händlerin einen Zulassungsnachweis aus Spanien für das Fahrzeug vor. Doch war der Unternehmer, den sie für ihren Abnehmer und damit Vertragspartner hielt, im vorgelegten Dokument gar nicht eingetragen. Das Fahrzeug war auf eine andere Person zugelassen. Darüber hinaus enthielten auch die CMR-Frachtbriefe nur unvollständige Angaben. Daher versagte der BFH der Kfz-Händlerin die Steuerbefreiung.
Hinweis: Über die Einführung der sogenannten Gelangensbestätigung gerät manchmal in Vergessenheit, dass der Nachweis der Abnehmeridentität ebenso wichtig ist. Im Zweifelsfall reicht es nicht aus, wenn der Abnehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorweisen kann. Vielmehr muss die Nummer auch zu ihm - also dem Vertragspartner - passen. Daher sollte man unbedingt eine qualifizierte Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern anstrengen.
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