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Verein zur Standortförderung: Vorsteuerabzug nur für die unternehmerische Betätigung möglich
In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall hatten sich mehrere Unternehmen zu einem Verein zusammengeschlossen. Sie waren im Bereich der Luft- und Raumfahrt sowie der Satellitennavigation tätig. Ihr Verein sollte insbesondere die Vernetzung von Wissenschaft und Wirtschaft in den genannten Technologiebereichen fördern. Dazu sollte er für eine bestmögliche Koordinierung mit Forschung und Lehre, Verwaltung, Politik, Unternehmen und Wirtschaftsverbänden sorgen.
Der Verein finanzierte sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen und öffentlichen Fördermitteln. Außerdem erhob er Kostenbeiträge. Auf der anderen Seite fielen Ausgaben für die Anmietung und Einrichtung eines Büros sowie Werbe- und Reisekosten für die Außendarstellung an. Aus diesen zog der Verein die volle Vorsteuer, welche das Finanzamt jedoch kürzte.
Der BFH hat dieses Vorgehen nun bestätigt: Der Verein ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, da er sich sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch betätigt. Der Vorsteuerabzug ist nur zulässig, soweit die unternehmerische Betätigung betroffen ist. Soweit der Verein lediglich die Vernetzung von Wissenschaft und Wirtschaft fördert, liegt dagegen eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit vor.
Zwar dient diese Form der Standortstärkung mittelbar den wirtschaftlichen Interessen der unternehmerischen Vereinsmitglieder. Dies begründet jedoch noch keine konkrete Leistungsbeziehung des Vereins zu seinen Mitgliedern. Daher liegt insoweit keine unternehmerische Tätigkeit vor. Aus den genannten Eingangsleistungen ist ein Vorsteuerabzug also nur begrenzt möglich.
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