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Steuerbefreiung: Leistungen müssen eng mit der Sozialfürsorge verbunden sein
Soziale Dienstleistungen sind in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit - so etwa die Betreuung von älteren oder hilfsbedürftigen Personen. Allerdings hat die Steuerbefreiung auch Grenzen, wie zuletzt ein Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) aufgezeigt hat.
In dem Streitfall hatte ein Unternehmer Buchführungsleistungen (Monats- und Jahresabschlüsse) erbracht. Zu seinen Kunden zählte auch ein gemeinnütziger Verein, der Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband war und sich im Bereich der Assistenzleistungen für behinderte Menschen engagierte. Gegenüber diesem Verein rechnete der Unternehmer über "kaufmännische Aufgaben" und "Verwaltung" ab. Er ging davon aus, dass diese im weitesten Sinne kaufmännischen Leistungen umsatzsteuerfrei sind.
Dem ist das FG jedoch entgegengetreten: Eine Steuerbefreiung für derartige kaufmännische Leistungen im Rahmen einer sozialen Dienstleistung sieht das deutsche Umsatzsteuergesetz nicht vor. Und auch aus dem europäischen Recht ergibt sich keine entsprechende steuerliche Begünstigung. Denn die buchhalterischen Leistungen des Unternehmers sind nicht eng mit der Sozialfürsorge verbunden.
Eine Steuerbefreiung nach Europarecht würde voraussetzen, dass die Dienstleistungen direkt an die Hilfsbedürftigen erbracht werden. Der Unternehmer hat diese jedoch gegenüber einem anderen Unternehmer - dem Verein - ausgeführt. Dass der Verein die Buchführungsleistungen seinerseits verwendet hat, um steuerbefreite Ausgangsleistungen an hilfsbedürftige Personen zu erbringen, reicht für eine Steuerbefreiung nicht aus.
Hinweis: Die geschilderte Problematik taucht nicht bei allen Steuerbefreiungen im sozialen Bereich auf. Es ist immer die einzelne soziale Dienstleistung zu betrachten. Außerdem ist auch in diesem Streitfall das letzte Wort noch nicht gesprochen, da die Revision zugelassen ist.
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