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Vorsteuerabzug: Leistung muss in der Rechnung konkret benannt sein

Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung. Dafür sind verschiedene Angaben notwendig, unter anderem der Leistungszeitpunkt sowie eine Leistungsbeschreibung. Laut Bundesfinanzhof müssen diese Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der erbrachten Leistung ermöglichen. Diese Vorgabe ist leider recht abstrakt.

Nun hat sich das Finanzgericht Hamburg (FG) etwas konkreter mit der Problematik von Leistungsbeschreibung und -zeitpunkt beschäftigt. In dem Verfahren ging es unter anderem um Rechnungen über die Bauleistungen eines Bauunternehmers. Als Leistungsbeschreibung enthielten diese die folgenden Begriffe:

  • Bodengutachten
  • Entwurfsplanung
  • Statik
  • Abbrucharbeiten
  • Gerüstbauarbeiten
  • Maurerarbeiten
  • Dacharbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Rohbauarbeiten
  • Pfahlgründungsarbeiten
  • Malerarbeiten

Nach Auffassung des FG reichen diese pauschalen Umschreibungen für eine ordnungsgemäße Rechnung nicht aus. Denn sie benennen den Leistungsgegenstand nicht hinreichend konkret. Das FG sieht hier die Gefahr einer doppelten Abrechnung. Denn bei einer so ungenauen Beschreibung kann das Finanzamt nicht prüfen, ob über dieselbe Leistung bereits in einer anderen Rechnung abgerechnet wurde. Erst recht nicht, wenn in einigen Rechnungen auch noch der Leistungszeitpunkt fehlt. 

Hinweis: Vor der Bezahlung einer Eingangsrechnung sollten Sie immer darauf achten, dass die Leistung möglichst genau benannt ist. Denn bei einer ungenauen Leistungsbeschreibung oder bei einem fehlenden Leistungszeitpunkt versagt Ihnen die Finanzverwaltung wahrscheinlich den Vorsteuerabzug aus der Rechnung. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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