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Spielervermittler: Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ergibt sich aus den Verträgen
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Profifußballverein aus den Rechnungen eines Spielervermittlers ein Vorsteuerabzug zusteht. Geklagt hatte ein Fußballverein, der unter anderem im Deutschen Fußballbund (DFB) organisiert und an die Reglements der Federation Internationale de Football Association (FIFA) gebunden war. Im FIFA-Spielervermittler-Reglement sind die Bedingungen geregelt, nach denen ein lizenzierter Spielervermittler gegenüber einem Verein tätig werden darf.
Der Verein hatte Rechnungen über Spielertransfers von diversen Spielervermittlern erhalten, die diesem Reglement unterlagen. Aus diesen wollte er einen Vorsteuerabzug beanspruchen. Das Finanzamt versagte dies jedoch zunächst mit der Begründung, dass die Spielervermittler nicht gegenüber dem Verein tätig geworden seien. Nach dem FIFA-Spielervermittler-Reglement 2001 darf ein Vermittler im Rahmen eines Transfers nämlich nur die Interessen einer beteiligten Partei wahrnehmen. Nach Auffassung des Finanzamts konnten die Vermittler im Rahmen des Transfers daher nur für die Spieler - und nicht für den Verein - tätig werden.
Das sieht das FG jedoch anders: Ein Vorsteuerabzug ist möglich, wenn der Unternehmer (hier: der Verein) der Leistungsempfänger ist. Wer Leistungsempfänger im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, ergibt sich aus den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen. Soweit der Verein einen entsprechenden Vertrag über die Spielervermittlung abgeschlossen hat, ist also auch ein Vorsteuerabzug möglich.
Im Streitverfahren waren die Vermittlungsverträge zwischen dem Verein und den Vermittlern mündlich abgeschlossen worden. Damit war die Grundlage für den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen gegeben. Für den Abzug war es dann auch unschädlich, dass die Spielervermittler durch ihre Vorgehensweise gegen das FIFA-Spielervermittler-Reglement verstoßen hatten.
Hinweis: Den Verstoß gegen ihr Reglement hat die FIFA übrigens nicht geahndet.
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