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Veräußerungsgewinn: Bei zwei Gesellschaften schließen sich 6b-Rücklage und Fünftelregelung nicht aus
Eine typische unternehmerische Konstellation ist, dass Grundstücke innerhalb einer Personengesellschaft (meist Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) gehalten und an eine beteiligungsidentische Kapitalgesellschaft vermietet werden. Schwierig bei dieser Konstellation ist nicht die Betriebsaufspaltung, die dazu führt, dass die Vermietungserlöse zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden. Schwierig ist die steuerliche Würdigung von Änderungen der Gesellschaftsstruktur.
So handelt es sich bei den Veräußerungsgewinnen, die bei der Auflösung der GbR anfallen, grundsätzlich um außerordentliche Einkünfte. Auf diese kann in der Regel die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden, durch die die außerordentlichen Einkünfte zwar voll besteuert werden, sich aber nur ein Fünftel progressiv auf den Steuersatz auswirkt. Dadurch wird die Steuerlast ein wenig abgemildert. Ausgeschlossen ist die Anwendung der Fünftelregelung jedoch dann, wenn der Veräußerungsgewinn bereits auf andere Weise begünstigt ist. Insbesondere die Inanspruchnahme einer sogenannten 6b-Rücklage, bei der der Veräußerungsgewinn steuerneutral als Rücklage übertragen wird, schließt die Fünftelregelung aus.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte kürzlich Gelegenheit, diesen Regelfall differenzierter zu bewerten. Im Streitfall war ein Unternehmer mit seinem Bruder in einer GbR (Grundstücksgemeinschaft) und in einer GmbH unternehmerisch tätig. Nach der Beendigung seiner Tätigkeit und der Veräußerung seiner GbR- und GmbH-Anteile an seinen Bruder versteuerte das Finanzamt den Veräußerungsgewinn aus der GbR ohne Anwendung der Fünftelregelung. Den Veräußerungsgewinn aus der GmbH behandelte es als steuerneutrale 6b-Rücklage.
Das FG erklärte daraufhin, dass es sich bei der GbR und der GmbH um unterschiedliche Gesellschaften handelt und dass die Gewinne daher differenziert betrachtet werden müssen. Das bedeutet, dass die Anwendung der Fünftelregelung und die Inanspruchnahme der 6b-Rücklage für jeden Veräußerungsgewinn einzeln bewertet werden muss. Für den Gewinn aus der Veräußerung der GbR-Anteile, für den ja gerade keine 6b-Rücklage gebildet worden war, war die Anwendung der steuergünstigen Fünftelregelung somit zulässig. Der Klage wurde stattgegeben.
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