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Istversteuerung: Genehmigung auch ohne schriftliche Mitteilung möglich
Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit der Ausführung der Leistung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der leistende Unternehmer das vereinbarte Entgelt bzw. die damit verbundene Steuer bereits vereinnahmt hat. Das Gesetz spricht hier von der Steuerentstehung nach vereinbarten Entgelten, da insoweit der vereinbarte Preis der Leistung maßgeblich ist (auch Sollversteuerung genannt).
Beispiel: Ein Bauunternehmer baut für einen Bauherrn eine Garage. Der Bauherr nimmt das Bauwerk am 23.03.2016 ab. Eine Rechnung über 15.000 EUR erhält der Auftraggeber am 02.04.2016 und begleicht sie am 10.06.2016.
Die Umsatzsteuer entsteht im Voranmeldungszeitraum März 2016, da die Leistung (Bau der Garage) mit der Abnahme durch den Leistungsempfänger am 23.03.2016 als ausgeführt gilt. Es kommt also weder darauf an, wann die Rechnung ausgestellt, noch darauf, wann die Garage bezahlt wurde.
Das Umsatzsteuergesetz sieht jedoch eine Ausnahme von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten vor: Das Finanzamt kann einem Unternehmer auf Antrag die Istversteuerung gestatten. Dann entsteht die Steuer erst, wenn das Entgelt auch vereinnahmt wurde (im Beispiel also erst im Juni 2016). Das Finanzamt muss diese günstige Form der Besteuerung jedoch genehmigen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Genehmigung auch ohne schriftliche Mitteilung an den Unternehmer erfolgen kann. Diese sogenannte konkludente Gestattung kann zum Beispiel vorliegen, wenn das Finanzamt die Istversteuerung bereits in den Steuererklärungen der Vorjahre erkennbar ohne Beanstandung hingenommen hat.
Hinweis: Eine Istversteuerung kann das Finanzamt bei gewerblichen Unternehmen dann gestatten, wenn sie im Vorjahr nicht mehr als 500.000 EUR Umsatz hatten. Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmen und Freiberuflern ist die Gestattung auch ohne Umsatzhöchstgrenze möglich.
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