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Prepaid-Mobilfunkverträge: Zeitpunkt der Leistungserbringung bei Guthabenkarten und bei Direktaufladung

Das Finanzgericht Köln (FG) hat sich mit der Besteuerung von Umsätzen im Zusammenhang mit Prepaid-Mobilfunkverträgen beschäftigt. Es unterscheidet zwischen

  • dem Erwerb einer Guthabenkarte, die quasi als Gutschein dient, und
  • der direkten Guthabenaufladung durch Barzahlung oder Überweisung.

Erwirbt ein Mobilfunkteilnehmer eine Predpaidkarte, leistet er zu diesem Zeitpunkt eine Anzahlung. Bis zur Aktivierung des Guthabens vergeht dann noch eine mehr oder weniger lange Zeit. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt die Leistung steuerlich als erbracht. Die Anzahlung ist vom Anbieter zu versteuern. Der Kunde kann, sofern er ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist, eine Rechnung verlangen, aus der er einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. 

Lädt der Kunde sein Guthaben direkt auf, liegt umsatzsteuerlich gleich eine Dienstleistung des Mobilfunkunternehmens vor. Unmittelbar nach der Aufladung kann der Kunde nämlich telefonieren, Nachrichten senden und empfangen sowie Datendienste nutzen. Für den Vorsteuerabzug bedeutet dies, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Aufladung an den Kunden erbracht ist. Damit hat dieser wiederum Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung, aus der ein Vorsteuerabzug möglich ist. 

Hinweis: Die Frage des umsatzsteuerlichen Leistungszeitpunkts und die damit verbundene Frage, wann der Mobilfunkanbieter eine ordnungsungemäße Rechnung ausstellen muss, sind umstritten. Viele Anbieter stellen bei der direkten Aufladung noch keine ordnungsgemäße Rechnung aus, was nach diesem FG-Urteil nicht richtig ist. Dazu ist aber auch schon ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, dessen letztes Wort also abzuwarten bleibt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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