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Behindertenwerkstätten: Steuerermäßigung ist nicht mehr auf die Produktion beschränkt
Die Herstellung von Produkten durch behinderte Menschen wird umsatzsteuerlich besonders gefördert: Auf den Verkauf der Waren ist lediglich 7 % Umsatzsteuer zu zahlen. Allerdings traf dies bislang nicht auf alle Waren und Dienstleistungen zu, an deren Produktion bzw. Erbringung behinderte Menschen mitgewirkt hatten. Stattdessen konnte die Steuerermäßigung laut Bundesfinanzministerium (BMF) nur auf den Verkauf solcher Waren angewendet werden, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen hergestellt wurden.
Beim Verkauf zugekaufter Waren konnte im Einzelfall, wenn diese in der Behindertenwerkstatt be- oder verarbeitet wurden, eine Steuerermäßigung in Betracht kommen, sofern die Arbeit der Behinderten nicht nur unwesentlich war. Eine Steuerermäßigung war dagegen ausgeschlossen, wenn die zugekauften Waren in der Werkstatt lediglich verpackt wurden.
Das BMF räumt nun ein, dass dieser eingeschränkten Anwendung der Steuerermäßigung für Behindertenwerkstätten ein überholtes Bild der Einrichtungen zugrunde liegt. Nach aktueller Rechtsauffassung ist der Begriff der Werkstatt nicht auf einen Produktionsbetrieb beschränkt, in dem Menschen mit Behinderung lediglich Produkte herstellen. Vielmehr ist es zeitgemäß, dass die Einrichtungen ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen haben. Die Arbeitsplätze sollen in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen. Folglich können auch Verpackungs- und Montagearbeiten ausgeführt, Handelsumsätze getätigt und Dienstleistungen wie beispielsweise Garten- und Außenanlagenpflege angeboten werden. Schließlich ist ab sofort auch eine Steuerbegünstigung für Märkte und Gastronomiebetriebe möglich.
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