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Campusrestauration: Zuschüsse an Studentenmensa sind nach Unionsrecht nicht umsatzsteuerfrei
Um das Essen in einer Mensa für Studenten kostengünstig anbieten zu können, erhalten Betreiber häufig Zuschüsse der öffentlichen Hand. So auch ein teilprivatisierter Mensabetreiber aus Rheinland-Pfalz, dessen Fall jetzt dem Bundesfinanzhof (BFH) zur umsatzsteuerlichen Prüfung vorlag. Im Urteilsfall hatte der Betreiber auf vertraglicher Grundlage verschiedene Zuschüsse von der Fachhochschule, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Studierendenwerk erhalten und diese als steuerfreie Umsätze gewertet. Das Finanzgericht folgte dieser Einordnung zunächst und gewährte die unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung, die für eng mit dem Hochschulunterricht verbundene Dienstleistungen gilt.
Der BFH wertete die Zuschüsse jedoch als steuerpflichtige Drittentgelte und sah die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nicht als erfüllt an. Zwar werden nach dem Unionsrecht eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei gestellt, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Nach Gerichtsmeinung ist der Betreiber jedoch nicht als eine solche Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen. Er hatte seine Aufgaben nicht durch einen Vertrag mit dem zuständigen Studierendenwerk erhalten, sondern auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung, durch die jedoch keine gesetzlichen Aufgaben übernommen wurden. Weder die Fachhochschule noch das Land sind für die Erbringung der Restaurationsleistungen gesetzlich zuständig.
Auch die unionsrechtliche Steuerbefreiung für Umsätze aus Hochschulunterricht sowie eng damit verbundenen Dienstleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts hielt der BFH vorliegend für nicht anwendbar, weil der Mensabetreiber keine begünstigte Einrichtung in diesem Sinne war. Für eine solche Anerkennung fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage für die Übernahme der Aufgaben des Studierendenwerks; zudem bestand keine Grundlage der Kostenübernahme durch öffentliche Stellen.
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