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Abzug von Leasingsonderzahlungen: Spätere Nutzungsänderung führt zur Gewinnkorrektur
Wie der Betriebsausgabenabzug von Leasingsonderzahlungen bei Einnahmenüberschussrechnern korrigiert werden muss, wenn der Leasinggegenstand später anderweitig (z.B. häufiger privat) genutzt wird, hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) in einer neuen Verfügung dargestellt.
Demnach kann der Unternehmer die Leasingsonderzahlung im Zeitpunkt der Zahlung zunächst grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen, sofern der Leasinggegenstand entsprechend betrieblich genutzt wird. Der Betriebsausgabenabzug muss nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr vorgenommen werden (kein Abzug bei betrieblicher Nutzung unter 10 %).
Hinweis: Eine gleichmäßige Verteilung der Sonderzahlung auf mehrere Jahre ist lediglich bei einer Vertragslaufzeit von mehr als fünf Jahren erforderlich.
Nutzungsänderungen des Leasinggegenstands in den Folgejahren, die aber noch innerhalb des Zeitraums eintreten, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, müssen allerdings zu einer Korrektur des Steuerbescheids des Zahlungsjahrs führen, soweit dieser noch verfahrensrechtlich änderbar ist. Für die Berichtigung des Betriebsausgabenabzugs im Zahlungsjahr nennt die OFD drei mögliche Korrekturnormen, derer sich die Finanzämter bedienen können:
- Vorbehalt der Nachprüfung: Steht der Steuerbescheid des Zahlungsjahres unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, können die Finanzämter ihn ohne weiteres ändern.
- Rückwirkendes Ereignis: Ist die Nutzungsänderung erst nach Entstehung des Steueranspruchs und nach dem Erlass des Steuerbescheids des Zahlungsjahres eingetreten, können die Ämter eine Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses vornehmen.
Beispiel: Der Einnahmenüberschussrechner A leistet im Dezember 2013 eine Leasingsonderzahlung von 35.000 EUR für einen Pkw-Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Der Pkw wird von ihm zu mehr als 50 % betrieblich genutzt und ist dem Leasinggeber zuzurechnen. A kann die Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben in 2013 abziehen. Ab Januar 2016 (nach der Einkommensteuerfestsetzung 2013) nutzt er den Pkw nur noch zu unter 10 % betrieblich.
Das Finanzamt kann den Betriebsausgabenabzug für 2013 nachträglich um 16.770 EUR (23/48tel von 35.000 EUR) kürzen. Der Steuerbescheid 2013 darf aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden.
- Neue Tatsache: War die Nutzungsänderung des Leasinggegenstands bei Erlass des Einkommensteuerbescheids des Zahlungsjahres bereits eingetreten, kann die Steuerfestsetzung aufgrund neuer Tatsachen geändert werden, soweit die Nutzungsänderung dem Finanzamt noch nicht bekannt war.
Hinweis: Den Finanzämtern stehen also mehrere verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um den Betriebsausgabenabzug nachträglich zu korrigieren. Will der Unternehmer dies vermeiden, sollte er die Nutzungsänderung möglichst erst nach Ablauf des Zeitraums eintreten lassen, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet worden ist.
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zum Thema: | Einkommensteuer |