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Ratenzahlung über Jahre: Wann die Umsatzsteuer trotz Sollversteuerung erst später entsteht
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte kürzlich zu entscheiden, wann Forderungen bei der Umsatzsteuer als uneinbringlich zu berichtigen sind. Anlass war der Fall einer Spielervermittlerin im Profifußball. Bei erfolgreicher Vermittlung eines Fußballers erhielt sie Provisionszahlungen vom aufnehmenden Verein. Als erfolgreich galt eine Vermittlung dann, wenn der Spieler einen Arbeitsvertrag beim neuen Verein unterschrieben und die Deutsche Fußball Liga (DFL) als Lizenzgeberin ihm daraufhin eine Spielerlaubnis erteilt hatte. Die Provisionszahlungen für die Vermittlung erfolgten in Raten über die Laufzeit des Arbeitsvertrags des jeweiligen Spielers verteilt.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Umsatzsteuer für die Vermittlungsleistungen schon vor der Vereinnahmung der Raten fällig wird. Denn bei der sogenannten Sollversteuerung entsteht die Steuer mit der Ausführung der Leistung durch den Unternehmer. Auf die Vereinnahmung des Entgelts kommt es für die Steuerschuld nicht an.
Prinzipiell sieht das FG die Sache auch so: Die Umsatzsteuer für die Spielervermittlung ist schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags und Erteilung der Spielerlaubnis durch die DFL entstanden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Zahlungen teilweise erst deutlich später erfolgt sind. Eine mehrjährige Vorfinanzierung der Steuer durch die Spielervermittlerin ohne die Chance, das Geld in diesem Zeitraum auch zu vereinnahmen, wäre unverhältnismäßig. Daher nimmt das FG in diesem Fall eine temporäre Uneinbringlichkeit des Entgelts an, so dass die Umsatzsteuerschuld in Höhe der erst später gezahlten Provisionen zunächst nicht anfällt.
Hinweis: Bei der Entscheidung geht das FG davon aus, dass ein Entgelt, welches zunächst über einen längeren Zeitraum - im Streitfall mehr als zwei Jahre - nicht vereinnahmt werden kann, nicht zu einer Umsatzsteuerbelastung führen darf.
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