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Vorratsgesellschaften: Wiederholte Gründung und Veräußerung ist gewerbliche Tätigkeit
Was ist private Vermögensverwaltung und was ist gewerbliche Tätigkeit? In der Regel ist diese Frage einfach zu beantworten. In Einzelfällen bzw. in Randbereichen wird es schon schwieriger. Beispielsweise ist das Kaufen und Verkaufen von Aktien - also von Anteilen an Kapitalgesellschaften - eine private Vermögensverwaltung. Die Gewinne sind Kapitalerträge. Das Kaufen und Verkaufen von GmbH-Anteilen - also ebenfalls von Anteilen an Kapitalgesellschaften - kann ebenso private Vermögensverwaltung sein. Sofern die Anteile an einer GmbH 1 % oder mehr betragen, wird auf den Veräußerungsgewinn sogar ein Freibetrag von maximal 9.060 EUR pro Gesellschaft gewährt.
Ein Spezialfall zu diesem Punkt stand letztens vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) zur Entscheidung an. Eine selbständige Unternehmerin hatte in einem Zeitraum von zehn Jahren 40 GmbHs ohne Geschäftsbetrieb - sogenannte Vorratsgesellschaften - gegründet und mit Gewinn wieder veräußert. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an und versagte dementsprechend die Freibeträge.
Auch das FG konnte in diesem Fall keine private Vermögensverwaltung erkennen. Abgrenzend führte es in der Urteilsbegründung aus, dass der Vergleich mit dem Kaufen und Verkaufen von Aktien hinkt. Denn es handelte sich bei den Vorratsgesellschaften um Produkte, welche die Unternehmerin hergestellt und gewinnbringend veräußert hat. Das entspricht eher dem Berufsbild eines typischen Händlers. Ein Händler jedoch ist nicht privat, sondern gewerblich tätig.
Schließlich lag hier auch der Knackpunkt der Entscheidung: Eine Nutzung des eigenen Vermögens im Sinne einer Substanzmehrung durch die Vorratsgesellschaften erscheint sehr unwahrscheinlich, da keine Geschäftsbetriebe unterhalten wurden. Die Schwankungen der Preise für Vorratsgesellschaften sind jedenfalls nicht darin begründet, ob der Geschäftsbetrieb künftig Gewinne abwirft oder nicht.
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