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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Notwendigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auseinandergesetzt. Die Euro Tyre BV - Sucursal em Portugal ist eine portugiesische Zweigniederlassung der niederländischen Gesellschaft Euro Tyre BV. Sie ist im Reifenhandel tätig und nimmt dabei auch Im- und Exportgeschäfte vor. Im Rahmen dieser Geschäfte war sie auch auf dem spanischen und portugiesischen Markt tätig. Auf dem spanischen Markt wickelte die Euro Tyre Portugal den Vertrieb teilweise über einen Vertriebspartner ab.
Streitig mit der portugiesischen Finanzverwaltung waren einige Reifenlieferungen von Portugal an den spanischen Vertriebspartner. Der spanische Vertriebspartner war in Spanien weder für die Erwerbsbesteuerung registriert noch im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) erfasst. Die Euro Tyre Portugal behandelte die Lieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen aus Portugal, obwohl ihr keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von ihrem spanischen Vertriebspartner mitgeteilt wurde.
Der EuGH entschied: Die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen scheitert hier weder an der fehlenden Registrierung für die Erwerbsbesteuerung noch an der fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Hinweis: Für die Steuerbefreiung kommt es auf das Vorliegen einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht zwingend an, soweit es sich nicht um eine Steuerhinterziehung handelt. Hat der Lieferant Anhaltspunkte dafür, dass bei der Lieferung eine Steuerhinterziehung im Bestimmungsland der Ware vorgenommen werden soll, ist die Lieferung allerdings steuerpflichtig. Solche Anhaltspunkte können sich zum Beispiel aus dem Auftreten des Abnehmers ergeben (Erfahrungen aus früheren Geschäftsbeziehungen, Zahlungsverhalten etc.).
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zum Thema: | Umsatzsteuer |