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Fremdgelder: Genaue Trennung auf dem betrieblichen Konto erforderlich
Fremdgelder, die Sie als durchlaufende Posten vereinnahmen, sollten Sie unbedingt von anderen betrieblichen Einnahmen getrennt verwalten. Diese Empfehlung lässt sich aus einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ableiten. In dem Verfahren hatte ein Rechtsanwalt für die Abwicklung anderer Unternehmen durch seine Kanzlei Fremdgelder erhalten. Daneben hatte er auch eigene Vergütungen vereinnahmt. Diese Gelder vermischte er auf seinem betrieblichen Konto.
Nach Ansicht des Finanzamts war durch die Vermischung der Gelder nicht mehr eindeutig festzustellen, ob es sich tatsächlich um Fremdgelder handelte oder um eigene Vergütungen. Der Rechtsanwalt musste daher auch die Fremdgelder als eigene Einnahmen der Umsatzsteuer unterwerfen. Seine gegen diese Behandlung gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos. Und auch der BFH hat nun bestätigt, dass der Anwalt die Gelder versteuern muss, weil sich nicht mehr feststellen lässt, ob es sich wirklich um Fremdgelder handelt.
Hinweis: Zwischendurch hatte der Rechtsanwalt die mündliche Verhandlung am FG aus Protest gegen vermeintliche Verfahrensfehler vorzeitig verlassen. Dies verhinderte aber nicht, dass das Gericht die Verhandlung fortführte. In der Regel reagieren Richter auf ein solches Verhalten mit einer ungünstigen Entscheidung für den Kläger.
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