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Hotelumsätze: Finanzamt kann Frühstückspreis nicht fiktiv erhöhen
Für die Vermietung von Hotel- und Pensionszimmern werden nur 7 % Umsatzsteuer fällig. Der Gesetzgeber beschränkt diese Steuerermäßigung allerdings auf die unmittelbar mit der Beherbergung zusammenhängenden Leistungen. Alle anderen Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Dies gilt selbst dann, wenn für das vermietete Zimmer ein einheitlicher Preis vereinbart wird, in dem zusätzliche Leistungen zu 19 % Umsatzsteuer bereits enthalten sind.
Beispiel: Der einheitliche Zimmerpreis von 120 EUR enthält auch den Preis des Frühstücks. Dennoch muss der Hotelier den Gesamtpreis in einen Anteil zu 7 % Umsatzsteuer und einen Anteil zu 19 % Umsatzsteuer aufteilen.
In einem Streitfall, den das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) zu entscheiden hatte, ging es um eben diese Aufteilungsproblematik. Ein Betreiber mehrerer Hotels hatte für alle Häuser einen Frühstückspreis von 5 EUR pro Person festgesetzt. Das Finanzamt hielt dies für nicht angemessen und erhöhte den Frühstückspreis um 9 EUR für ein Hotel und um 10 EUR für ein weiteres.
Das FG beließ es dagegen bei der Kalkulation des Hoteliers, denn es fand, dass der Frühstückspreis mit 5 EUR richtig angesetzt worden war. Entscheidend war dabei, dass der Hotelier den Preis mit den Gästen so vereinbart hatte. Damit musste keine Aufteilung erfolgen. Dies ist dann nicht nötig, wenn ein angemessenes Entgelt gesondert vereinbart wird.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat 2013 entschieden, dass bei sogenannten Sparmenüs der Kaufpreis nach der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen ist. Für diese Menüs zum Mitnehmen, die aus einem Getränk zu 19 % und Speisen zu 7 % Umsatzsteuer bestehen, muss die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise erfolgen.
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