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Versicherungsleistungen: Es kommt auf die Details an
Im Geschäft mit Gebrauchtwagen wird ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Kunden häufig auch eine zusätzliche Garantieversicherung vertrieben. Diese Gebrauchtwagenversicherungen sollen etwaige Reparaturrisiken an den Fahrzeugen auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflichten und Garantien abdecken. In vielen Fällen wird diese Versicherung dem Kunden gesondert berechnet.
So war es auch in einem Fall, den das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu entscheiden hatte. Darin hatte ein Kfz-Händler seinen Kunden neben den Gebrauchtwagen Versicherungspakete verkauft. Im Prinzip sieht das Umsatzsteuergesetz eine Steuerbefreiung für die Vermittlung von Versicherungen sowie die Gewährung von Versicherungsleistungen (Verschaffung von Versicherungsschutz) vor. Damit soll eine Doppelbelastung der Versicherungswirtschaft vermieden werden (Doppelbesteuerung), denn auf die meisten Versicherungen fällt Versicherungsteuer in Höhe von 19 % an (so z.B. auch auf die Kfz-Versicherung und die Hausratversicherung).
Der Händler nahm an, dass seine Leistungen im Zusammenhang mit der Versicherung für etwaige Reparaturen umsatzsteuerfrei seien. Dem ist das FG allerdings nicht gefolgt. Nach Ansicht der Finanzrichter aus Niedersachsen liegen umsatzsteuerpflichtige Leistungen vor. Wesentlich für diese Entscheidung war, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens samt Versicherungsschutz als Einheit zu sehen ist. Damit greifen die Umsatzsteuerbefreiungen für Versicherungsdienstleistungen nicht. Die Gebrauchtwagenkäufer hatten nämlich im vorliegenden Fall die Wahl, ob sie das Fahrzeug vom Händler selbst reparieren lassen oder den entsprechenden Geldbetrag von der Versicherung für die Reparaturkosten verlangen. Aufgrund dieser Vertragsgestaltung (sogenanntes Kombinationsmodell) lag hier keine reine Vermittlung einer Versicherung vor.
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