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Gewerbeertrag: Konzertveranstalter müssen Kosten für Saalanmietung hinzurechnen
Wie hoch die Gewerbesteuer für ein Unternehmen ausfällt, richtet sich maßgeblich nach dem Gewerbeertrag, der sich aus dem steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb abzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Kürzungen und zuzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen errechnet. Hinzuzurechnen sind unter anderem Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten, die ein Unternehmen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Bürogebäuden) zahlt, die im Eigentum eines anderen stehen.
Hinweis: Über diese Hinzurechnungsregel will der Gesetzgeber Nutzer fremder Wirtschaftsgüter mit selbstnutzenden Eigentümern vergleichbarer Wirtschaftsgüter gleichstellen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass sogar Konzertveranstalter die Kosten für die tageweise Anmietung von Konzertsälen und anderen Veranstaltungsstätten nach dieser Regelung anteilig ihrem Gewinn hinzurechnen müssen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Konzertveranstalter innerhalb eines Jahres insgesamt 13 verschiedene Immobilien wie Theater, Konzertsäle, Stadien und Arenen rund 160-mal angemietet. Die Mietzahlungen hatte er von seinem Gewinn abgezogen.
Das Finanzamt rechnete die Mietzahlungen jedoch anteilig dem Gewinn wieder hinzu, wogegen der Veranstalter vor den BFH zog und geltend machte, dass eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nur dann in Betracht komme, wenn die Anmietung eine echte Alternative zum Erwerb des Vermögensgegenstandes darstelle. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall, weil er keine Möglichkeit habe, die angemieteten Veranstaltungsräume zu erwerben.
Der BFH urteilte jedoch, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung zu Recht erfolgt war. Die Hinzurechnung gezahlter Mieten ist nach Gerichtsmeinung schon dann vorzunehmen, wenn das Unternehmen auf die Räumlichkeiten angewiesen ist. Unerheblich ist hingegen, dass sehr unterschiedliche Immobilien nur für kurze Zeit angemietet wurden. Es muss für die Hinzurechnung zudem nicht geprüft werden, ob das Unternehmen jede einzelne Immobilie für die jeweilige Veranstaltung auch hätte kaufen können.
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