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Raumkostenabzug: In den Wohnbereich eingegliederter Raum ist keine Betriebsstätte
Während die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter den strengen Abzugsvoraussetzungen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind (z.B. Komplettabzug nur bei dortigem Tätigkeitsmittelpunkt), dürfen die Kosten von Räumen stets unbeschränkt abgezogen werden, wenn sie als Betriebsstätte anzusehen sind.
Ob ein Arbeitsraum als eine solche Betriebsstätte anzuerkennen ist, musste der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall entscheiden, in dem ein selbständiger Versicherungsmakler neben seinem externen Büro noch einen weiteren Raum angemietet hatte. Letzter lag im Wohnhaus seiner Töchter, das er auch selbst bewohnte. Neben dem Büroraum im ersten Obergeschoss hatte er unter anderem den davorliegenden Flurbereich und eine Gästetoilette angemietet. Die Jahresmiete von 3.000 EUR hatte er als Betriebsausgaben in seiner Gewinnermittlung angesetzt. Das Finanzamt verwehrte ihm den Kostenabzug und verwies darauf, dass der Büroraum ein häusliches Arbeitszimmer sei und deshalb ein Abzugsverbot für die Raumkosten greife. Das Finanzgericht Sachsen folgte in erster Instanz dieser Einschätzung und führte hierfür zwei zentrale Argumente an:
- Der Raum sei in den Wohnbereich eingegliedert, nicht nach außen erkennbar für den Publikumsverkehr geöffnet und auch nicht leicht zugänglich gewesen, weil der Weg dorthin gleichzeitig zu den privaten Wohnräumen geführt habe.
- In dem Raum habe kein dauerhafter und intensiver Publikumsverkehr geherrscht.
Der BFH nahm ebenfalls keine Betriebsstätte an, stützte sich dabei aber allein auf die Eingliederung in den Wohnbereich. Das Gericht verwies auf ein früheres Urteil aus 2003, nach dem selbst die Notfallpraxis eines Arztes nicht als (unbeschränkt abziehbare) Betriebsstätte anerkannt werden kann, wenn die Patienten erst einen privaten Flurbereich durchqueren müssen, um dorthin zu gelangen.
Hinweis: Der BFH konnte offenlassen, ob für die Qualifikation als Betriebsstätte ein intensiver Publikumsverkehr in dem Raum tatsächlich stattgefunden haben muss oder ob eine bloße Zweckbestimmung des Raums für derartige direkte Kundenkontakte genügt.
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