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Sonderausgaben: Erneuerungskosten einer Heizungsanlage als Versorgungsaufwendungen
Eine Geschäftsübergabe an die eigenen Nachkommen ist für viele Unternehmer vorstellbar, wenn nicht sogar gewünscht. Das gilt für Gewerbetreibende, Freiberufler und für Land- und Forstwirte gleichermaßen. Eine Form der (unentgeltlichen) Übergabe besteht darin, dass das übernehmende Familienmitglied den Eltern lebenslange Versorgungsleistungen garantiert. Nicht der Wert des Unternehmens, sondern die Versorgung der Eltern steht dabei im Vordergrund. Das kann durchaus steuerlich vorteilhaft sein.
Denn auf der einen Seite sind die Versorgungsaufwendungen Sonderausgaben und mindern das zu versteuernde Einkommen. Auf der anderen Seite - also bei den Eltern - werden die Versorgungsleistungen zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Je nach individueller Steuerlast entsteht so insgesamt gesehen ein steuerlicher Vorteil. Doch was zählt eigentlich alles zu solchen Versorgungsaufwendungen?
Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) in einem Fall zu befassen, in dem ein Landwirt im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den Hof seiner Eltern übernommen und dafür seinen Eltern unter anderem ein lebenslanges Wohnrecht an mehreren Räumen in seinem Wohnhaus gewährt hatte. Im Übergabevertrag von 1988 war darüber hinaus vereinbart worden, dass die Wohnung und die Heizungsanlage durch den Sohn funktionstüchtig erhalten werden mussten. Im Jahr 2011 erneuerte der Sohn daher nach einem Defekt die Heizungsanlage und machte diese Aufwendungen als Versorgungsleistungen geltend.
Im Gegensatz zum Finanzamt hielt das FG diesen Abzug für zulässig. Die Aufwendungen waren laut Übergabevertrag vom Sohn zu tragen. Daher waren die Aufwendungen als Versorgungsaufwendungen anzusehen und entsprechend als Sonderausgaben abzugsfähig.
Einschränkend wiesen die Richter darauf hin, dass durch die Erhaltungsmaßnahmen nur der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden darf, der bei der Übergabe bestanden hat. Das schließt allerdings nicht aus, dass die erneuerte Heizungsanlage dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Im Streitfall war aber auch das gegeben. Vorher wie nachher war eine Ölheizung eingebaut.
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