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Busfahrer: Kostenlose Verköstigung auf Autobahnraststätten
Als Unternehmer muss man regelmäßig mit Geschäftspartnern reden, seien es Lieferanten, Kunden, Interessenten, Medienvertreter oder Politiker. Je nach Dauer des Gesprächs und Wichtigkeit des Anlasses ist es üblich, dass dabei auch etwas gegessen und/oder getrunken wird. Für den Gastgeber ist es hierbei wichtig, auf dem entsprechenden Abschnitt auf dem Kassenbon die Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den teilnehmenden Personen einzutragen. Mit diesen Angaben sind die Aufwendungen zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar. Fehlen die Angaben, handelt es sich um nichtabziehbare Aufwendungen. Im Unterschied zu den Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern sind die Kosten für die Bewirtung von Angestellten voll abziehbare Betriebsausgaben.
Kürzlich musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) einen Fall entscheiden, der ein wenig anders gelagert war. Hier hatte ein Raststättenbetreiber die Idee, Busfahrern eine kostenlose Bewirtung anzubieten. Er verband damit die Hoffnung, dass die Busfahrer eher an seinen Raststätten eine Pause machen und bei jeder kostenlosen Bewirtung einen Bus voller Reisegäste mitbringen würden, die für zusätzlichen Umsatz sorgen. Die Aufwendungen für die kostenlose Bewirtung behandelte der Raststättenbetreiber als vollständig abziehbare Betriebsausgaben. Er berief sich dabei auf die im Gesetz zu den nichtabziehbaren Bewirtungsaufwendungen aufgeführte Rückausnahme, die besagt, dass die Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen nicht gilt, wenn die Bewirtung Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung ist. Das Finanzamt hingegen behandelte die Aufwendungen als nur zum Teil abziehbar.
Und auch die Richter des FG stellten klar: Die Rückausnahme bei der kostenlosen Abgabe von Speisen und Getränken greift nur dann, wenn diese eine Zusatzleistung zu einer entgeltlichen - also nicht kostenlosen - Hauptleistung ist. Das wären im Streitfall die potentiellen Umsätze der Busgäste. Der Zusammenhang zwischen diesen beiden Geschäftsvorfällen war den Richtern allerdings zu unkonkret. Die Betriebsausgaben für die Verköstigung der Busfahrer waren daher zu Recht nur zum Teil abziehbar.
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