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Onlineshop in Bedrängnis: Internet-Domain kann pfändbar sein
Dass Pfändungen Schuldner mitunter an einer empfindlichen Stelle treffen können, zeigt ein neuer Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem der Betreiber eines Onlineshops dem Finanzamt für Unterhaltungselektronik rund 90.000 EUR Steuern schuldete. Das Amt hatte daraufhin eine Pfändungsverfügung an die Registrierungsstelle für Internet-Domains gerichtet und so die Internet-Domain des Shops gepfändet (genauer: den Anspruch des Shops auf die Aufrechterhaltung der Registrierung).
Der BFH entschied, dass eine Internet-Domain durchaus Gegenstand einer Pfändung sein kann. Zwar ist die Domain an sich kein absolutes pfändbares Recht, die Gesamtheit schuldrechtlicher Ansprüche zwischen Domaininhaber und Registrierungsstelle kann aber als "anderes Vermögensrecht" pfändbar sein. Diese Ansprüche sind auf die dauerhafte Aufrechterhaltung der Domaineintragung in das Register und den Nameserver gerichtet. Die Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag lassen sich auch verwerten, zum Beispiel durch öffentliche Versteigerung oder durch freihändige Veräußerung.
Hinweis: Der BFH hat den Fall gleichwohl zurück an das Finanzgericht (FG) verwiesen, weil noch zu prüfen ist, ob die streitgegenständliche Pfändung womöglich unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig war. Nach der Abgabenordnung muss eine Pfändung unterbleiben, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände keinen Überschuss über die Vollstreckungskosten erwarten lässt (Verbot der zwecklosen Pfändung). Eine Pfändung kann daher unzulässig sein, wenn die gepfändeten Gegenstände und Vermögensrechte wertlos oder unverkäuflich sind. Im vorliegenden Fall war nicht erkennbar, welchen Wert der Internet-Domain des Onlineshops beizumessen war. Diese Prüfung wird das FG noch nachholen müssen. Ob die Pfändung rechtmäßig war, wird also maßgeblich davon abhängen, ob für die Domain eine Marktnachfrage und somit ein entsprechender Wert gegeben ist.
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