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Erbschaftsteuer: Einkommensteuerermäßigung bei doppelter Steuerbelastung
Kennen Sie den Zusammenhang zwischen Einkommensteuer und Erbschaftsteuer? Obwohl beide Steuern etwas völlig anderes zum Gegenstand haben, gibt es durchaus Berührungspunkte. Denn einerseits können Einkommensteuerschulden natürlich das Erbe belasten und so den Wert der Erbschaft schmälern. Andererseits kann es bisweilen zu einer doppelten Besteuerung - also einer Belastung mit Erbschaftsteuern und Einkommensteuern - von Einkünften kommen.
Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn eine Einkommensquelle geerbt wird. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und daher eine Regelung im Einkommensteuergesetz geschaffen, die diese doppelte Belastung durch eine Begünstigung in Form einer Steuerermäßigung wieder ausgleichen soll.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf haben die Richter allerdings darauf hingewiesen, dass diese Begünstigung nur zulässig ist, sofern auch Erbschaftsteuer von Todes wegen anfällt. Die bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer berücksichtigten Vorschenkungen (unter Lebenden) können keine Begünstigung auslösen.
Im Urteilsfall hatte der Sohn und Erbe, nachdem er zuvor schon einen Anteil des Unternehmens seines Vaters geschenkt bekommen hatte, nach dem Tod des Vaters den Rest der Anteile erhalten. Da der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag von 400.000 EUR lag, musste er sie nicht versteuern. Der Wert des Erbes jedoch wurde um den Wert der Schenkung erhöht, denn zwischen der Schenkung und dem Tod des Vaters waren weniger als 10 Jahre vergangen. Weil das Unternehmen gleichzeitig eine neue Einkommensquelle war, auf deren Einkünfte er Einkommensteuer zahlen musste, konnte der Sohn bei der Einkommensteuer grundsätzlich auf die Steuerermäßigung hoffen. Diese fiel allerdings geringer aus, da die Erbschaftsteuer in dieser Höhe eben auch durch die Schenkung verursacht war: Statt einer Steuerermäßigung von 11.262 EUR erhielt er so nur noch eine Steuerermäßigung von 4.616 EUR bei einer tatsächlich gezahlten Erbschaftsteuer von 28.336 EUR.
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zum Thema: | Einkommensteuer |