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EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer: Ist die Sollbesteuerung mit dem Unionsrecht vereinbar?
Wenn Unternehmer der sogenannten Sollbesteuerung unterliegen, entsteht die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze bereits bei Leistungserbringung, und zwar unabhängig von der Frage, ob sie das Entgelt vom Kunden bereits vereinnahmt haben. Sie müssen die Umsatzsteuer daher vorfinanzieren, wenn der Geldeingang nicht zeitgleich mit der Leistungserbringung erfolgt.
Eine Vermittlerin von Profifußballspielern wollte diesen Umstand nicht hinnehmen und hat gegen die Sollbesteuerung nun den Klageweg beschritten. Sie hatte im Jahr 2012 mehrere Spieler vermittelt; die hierauf entfallenden Provisionsanteile von insgesamt 57.500 EUR standen ihr vertragsgemäß jedoch erst im Jahr 2015 zu. Die spätere Zahlung setzte zudem voraus, dass der Arbeitsvertrag zwischen Verein und Spieler bis dahin fortbestand.
Das Finanzamt unterwarf die Provisionsforderungen bereits im Jahr 2012 der Umsatzsteuer, so dass die Spielervermittlerin erhebliche Steuerbeträge zahlen sollte, obwohl sie die Provisionszahlungen voraussichtlich erst Jahre später beanspruchen konnte.
Der Bundesfinanzhof hat diese jahrzehntelang geübte Besteuerungspraxis nun angezweifelt. Fraglich erscheint den Bundesrichtern, ob die Sollbesteuerung mit den bindenden Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Sie legten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daher unter anderem die Frage vor, ob ein Unternehmer verpflichtet ist, die für seine Leistungen geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs erhalten kann.
Hinweis: Die EuGH-Vorlage ist von erheblicher Praxisrelevanz und bezieht sich in erster Linie auf bedingte Vergütungsansprüche. Relevant ist das Verfahren aber auch für befristete Zahlungsansprüche (z.B. beim Ratenverkauf im Einzelhandel) oder für einzelne Formen des Leasings. Auch hier besteht für den leistenden Unternehmer unter dem Regime der Sollbesteuerung die Pflicht, die Umsatzsteuer bereits bei Übergabe der Ware vollständig abzuführen - selbst dann, wenn er einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |