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Leasing: Minderung der Bemessungsgrundlage
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, was passiert, wenn ein Leasingvertrag vorzeitig beendet wird. Im Streitfall hatte eine ungarische Finanzdienstleistungsgesellschaft mehrere Finanzierungsleasingverträge abgeschlossen. Die Verträge sahen einen fest vereinbarten Eigentumsübergang der finanzierten Gegenstände vor. Anlässlich der Übergabe der betreffenden Gegenstände stellte das Unternehmen dem Leasingnehmer das gesamte Leasingentgelt einschließlich der Mehrwertsteuer in Rechnung.
Da die Leasingraten teilweise nicht bezahlt wurden, kündigte das Leasingunternehmen die Verträge. Die verleasten Vermögensgegenstände nahm es wieder in seinen Besitz und berichtigte die ursprünglich ausgestellten Rechnungen, indem es die Steuerbemessungsgrundlage gegenüber den ursprünglichen Rechnungen minderte. In seiner Steuererklärung minderte es ebenfalls die Steuerschuld entsprechend der nicht mehr vereinnahmten Leasingraten.
Auch nach Ansicht des EuGH liegt hier ein Fall der Minderung der Bemessungsgrundlage aus den Lieferungen der Gegenstände vor. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sieht vor, dass die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes vermindert wird. Im vorliegenden Fall war diese Vorschrift einschlägig.
Hinweis: Bei einem Leasingvertrag ist regelmäßig zu prüfen, ob das Leasinggut mit der Übergabe - wie in diesem Fall - auch geliefert wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Leasingnehmer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung berechtigt ist, wie ein Eigentümer über den Leasinggegenstand zu verfügen.
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