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Kleinunternehmer: Gestaltungsmissbrauch bei Verteilung auf mehrere Gesellschaften
Nicht alles, was nach den Buchstaben des Gesetzes möglich ist, kann auch steuerrechtlich durchgeführt werden. Dies musste auch eine Steuerberatungsgesellschaft (GmbH) vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) feststellen. Die Gesellschaft hatte mehrere Tochtergesellschaften als Kommanditgesellschaften (KGs) gegründet, die nur geringe Umsätze erzielen sollten. Diese blieben mit ihren Umsätzen jeweils unterhalb der Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR. Mit der Gründung der Tochtergesellschaften lagerte die GmbH Teile ihres Geschäftsbetriebs aus.
Die KGs mussten für die erbrachten Buchführungs- und Lohnabrechnungsleistungen keine Umsatzsteuer abführen. Die Leistungsempfänger der KGs waren vor allem Ärzte, die wiederum für diese Eingangsleistungen keinen Vorsteuerabzug beanspruchen konnten.
Das Finanzamt ging hier von einem Gestaltungsmissbrauch aus. Auch das FG nahm eine missbräuchliche Gestaltung an. Es ist in der Umsatzsteuer rechtsmissbräuchlich, wenn rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen gewählt werden. Verfolgen diese Gestaltungen ausschließlich den Zweck, einen Steuervorteil zu erlangen, sind sie verboten.
Davon ging das FG hier aus. Im Ergebnis sollten die eigentlich durch die Steuerberatungsgesellschaft durchzuführenden Tätigkeiten künstlich auf mehrere Unternehmen verteilt werden, um die Umsätze der einzelnen KGs unter die Grenze für Kleinunternehmer von 17.500 EUR zu drücken. Die Umsätze mussten daher ohne Berücksichtigung der Kleinunternehmerregelung von der Steuerberatungsgesellschaft selbst versteuert werden.
Hinweis: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt damit dessen endgültige Entscheidung zu diesem Modell abzuwarten.
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