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Vereinnahmte Entgelte: Konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung
Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, wann eine konkludente Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten anzunehmen ist. Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu ermitteln (sogenannte Soll-Besteuerung). Danach entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
Das Finanzamt kann jedoch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gestatten, dass die Umsatzsteuer auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen ist (sogenannte Ist-Besteuerung). Die Umsatzsteuer entsteht in diesem Fall erst dann, wenn die Entgelte vereinnahmt worden sind. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss dieser Antrag nicht förmlich, sondern kann auch konkludent gestellt werden.
Im vorliegenden Fall ging es um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der Rechtsanwaltsleistungen in den Jahren 2010 und 2011 gegenüber der von ihm von beherrschten GmbH erbrachte. Die GmbH bezahlte die Rechnungen nur teilweise. Streitig war hier, ob dem Rechtsanwalt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet war. Wie bereits in den Vorjahren hatte er die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet und mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärungen einen konkludenten Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung gestellt.
Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten weder konkludent beantragt noch konkludent gestattet worden war und erhöhte die erklärten Umsätze für die Jahre 2010 und 2011.
Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Das FG führte aus, dass dem Rechtsanwalt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet gewesen war. Ausreichend sei eine erkennbare konkludente Antragstellung des Rechtsanwalts. Dieser konkludente Antrag kann jedoch nur angenommen werden, wenn der Steuererklärung deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das Finanzamt muss den Antrag auf Ist-Besteuerung nicht tatsächlich erkennen. Es genügt die deutliche Erkennbarkeit. Das ist dann der Fall, wenn ein Unternehmer die Umsatzsteuererklärung mit der Gewinnermittlung zusammen einreicht und die in der Gewinnermittlung zugeflossenen Einnahmen den erklärten Ausgangsumsätzen in der Umsatzsteuererklärung entsprechen. Die Gestattung der Ist-Besteuerung kann nach der Rechtsprechung des BFH auch stillschweigend bekanntgegeben werden.
Hinweis: Das Urteil des FG ist zu begrüßen. Abzuwarten bleibt jedoch noch der Ausgang des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens.
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