Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Technologietransfer: Steuerabzugsverpflichtung bei grenzüberschreitendem Wissenstransfer
In den Medien wird es in der Regel so dargestellt, dass ausländische Unternehmer Wissen, Technologien und Herstellungsprozesse ins Ausland transferieren, um davon zu profitieren. Das Finanzamt hingegen ist damit vertraut, dass Globalisierung keine Einbahnstraße ist. Dass Wissen, Technologien und Herstellungsprozesse ins Inland transferiert werden, gehört für den Fiskus ebenso zum Tagesgeschäft. Die spannende Frage lautet: Was macht das Steuerrecht in einem solchen Fall?
In der Regel besteuert es natürlich diesen Transfer. Die ausländische Gesellschaft wird für den Technologietransfer entlohnt, und damit hat sie in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte. Um sicherzustellen, dass die ausländische Gesellschaft auch tatsächlich in Deutschland Steuern zahlt, hat das beteiligte deutsche Unternehmen die Pflicht, die Versteuerung durchzuführen.
In der Baubranche ist ein solches Verfahren ebenfalls bekannt. Auch hier gilt teilweise eine Steuerabzugsverpflichtung für denjenigen, der die Leistung bezahlt. Die Steuerabzugsverpflichtung im Fall des Technologietransfers greift sogar dann, wenn der Transfer im Endeffekt gar nicht stattgefunden hat. Das ist zumindest der Tenor eines Urteils des Finanzgerichts München (FG).
Das hier klagende deutsche Unternehmen hatte für ein pharmazeutisches Produkt, das anschließend exklusiv in Deutschland hergestellt werden sollte, eine Anzahlung an eine ungarische Gesellschaft geleistet. Das Produkt erzielte allerdings nicht die versprochene Wirkung, die ungarische Gesellschaft ging pleite, der Technologietransfer fand nicht statt. Trotzdem galt zumindest für die Anzahlung die Steuerabzugsverpflichtung für das deutsche Unternehmen. Der Zusammenhang der Zahlung mit dem geplanten Technologietransfer reichte aus. Das deutsche Unternehmen musste daher nach dem Urteil des FG erhebliche Steuern (15 % der Anzahlung) nachzahlen.
Hinweis: Der Sachverhalt wird vom Bundesfinanzhof noch einmal geprüft - die Revision ist bereits eingelegt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |