Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Umsatzsteuer: Bundesrat gibt grünes Licht für Jahressteuergesetz 2018 Anteilsveräußerung: Ablösezahlung für Besserungsscheine gehört zum Veräußerungspreis Notleidende Gesellschafterdarlehen: Abzug von Refinanzierungszinsen im Fokus Bürgschaftsinanspruchnahme: Gesellschaftereinlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten Schuldzinsen: Bei Überentnahmen nicht anerkannt Betrieblicher Schuldzinsenabzug: BMF veröffentlicht neue Aussagen zur Abzugsbeschränkung Schwieriges Kind: Keine Steuerfreiheit von Erziehungsleistungen Konsignationslager: Übergangsfrist für grenzüberschreitende Warenlieferungen erneut verlängert Heileurythmisten: BMF bestätigt steuerbefreite Umsätze Bauträger: Rechtswidrige Besteuerung kann ohne Einschränkungen korrigiert werden Campingumsätze: Kann die Vermietung von Bootsliegeplätzen mit 7 % versteuert werden? Elektronische Veröffentlichungen: Ermäßigte Mehrwertsteuersätze nun anwendbar Einfuhrumsatzsteuer: Entfällt bei nachfolgender innergemeinschaftlicher Lieferung Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug einer Holding aus Beratungsleistungen Fahrsicherheitstraining: Umsätze sind steuerfrei Unternehmereigenschaft: Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft zu versteuern? Rückwirkende Rechnungskorrektur: Deutscher Steuerberaterverband sieht Verbesserungsbedarf Miet- und Pachtzinsen: Hinzurechnung gilt auch für Instandhaltungskosten des Mieters Selbst schuld: Kein Erlass von Grundsteuer bei Leerstand GoBD: Neufassung in Sicht Betriebsprüfung: Hinzuschätzungen bei Kassenmängeln

Schuldzinsen: Bei Überentnahmen nicht anerkannt

Ein Unternehmer sollte aus betriebswirtschaftlicher Sicht seine Kapitalstruktur mit Fremd- und Eigenkapital ausstatten, sei es, um das Risiko zu vermindern, oder einfach nur, weil es vorteilhafter ist, fremdes Geld zusätzlich zum eigenen zu nutzen und dadurch die Eigenkapitalrendite zu steigern. Das Finanzamt nimmt allerdings mitunter an, dass ein Unternehmer Kredite aufnimmt, weil zu wenig eigenes Geld für eine Gewinnentnahme vorhanden ist. In diesem Fall sind die Zinsaufwendungen für die Darlehen steuerlich nicht anzuerkennen.

Nachdem das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) kürzlich bereits bei einem bilanzierenden Unternehmer geurteilt hat, dass eine Überentnahme nur dann vorliegen kann, wenn das Eigenkapital insgesamt negativ ist, musste es nun beurteilen, wie sich die gesetzliche Regelung bei einem Einnahmenüberschussrechner auswirkt. Auch hier gab es in einem Streitfall über Jahre hinweg Überentnahmen. Der Unternehmer wies darauf hin, dass in einer (gedachten) Bilanz sein Eigenkapital größer als null wäre, also keine Überentnahme stattgefunden habe. Doch die Richter beurteilten den Sachverhalt etwas anders.

Letztendlich kann ein Unternehmer frei entscheiden, ob er lieber eine Bilanz aufstellt oder eine vereinfachte Gewinnermittlung durch eine Einnahmenüberschussrechnung vornimmt. Dass jedoch eine Überentnahme in dem einen Fall vorliegen kann und in dem anderen nicht, entspricht der unterschiedlichen Systematik der Gewinnermittlungsarten. Die steuerlichen Konsequenzen - positive wie negative - kann der Unternehmer mit seiner Wahl beeinflussen. Jedenfalls waren nach Auffassung des FG die Schuldzinsen als nicht abziehbar zu kategorisieren, weil Überentnahmen bei der Einnahmenüberschussrechnung stattgefunden haben. Der Gewinn und die Steuerlast stiegen für die Streitjahre.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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