Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Umsatzsteuer: Bundesrat gibt grünes Licht für Jahressteuergesetz 2018 Anteilsveräußerung: Ablösezahlung für Besserungsscheine gehört zum Veräußerungspreis Notleidende Gesellschafterdarlehen: Abzug von Refinanzierungszinsen im Fokus Bürgschaftsinanspruchnahme: Gesellschaftereinlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten Schuldzinsen: Bei Überentnahmen nicht anerkannt Betrieblicher Schuldzinsenabzug: BMF veröffentlicht neue Aussagen zur Abzugsbeschränkung Schwieriges Kind: Keine Steuerfreiheit von Erziehungsleistungen Konsignationslager: Übergangsfrist für grenzüberschreitende Warenlieferungen erneut verlängert Heileurythmisten: BMF bestätigt steuerbefreite Umsätze Bauträger: Rechtswidrige Besteuerung kann ohne Einschränkungen korrigiert werden Campingumsätze: Kann die Vermietung von Bootsliegeplätzen mit 7 % versteuert werden? Elektronische Veröffentlichungen: Ermäßigte Mehrwertsteuersätze nun anwendbar Einfuhrumsatzsteuer: Entfällt bei nachfolgender innergemeinschaftlicher Lieferung Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug einer Holding aus Beratungsleistungen Fahrsicherheitstraining: Umsätze sind steuerfrei Unternehmereigenschaft: Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft zu versteuern? Rückwirkende Rechnungskorrektur: Deutscher Steuerberaterverband sieht Verbesserungsbedarf Miet- und Pachtzinsen: Hinzurechnung gilt auch für Instandhaltungskosten des Mieters Selbst schuld: Kein Erlass von Grundsteuer bei Leerstand GoBD: Neufassung in Sicht Betriebsprüfung: Hinzuschätzungen bei Kassenmängeln

Schwieriges Kind: Keine Steuerfreiheit von Erziehungsleistungen

Ist es eine steuerpflichtige Tätigkeit, wenn gegen ein Entgelt ein "schwieriges Kind" in den eigenen Haushalt aufgenommen und betreut wird? Oder ist das Entgelt eher eine Art Aufwandsersatz und die "Erziehungsleistung" der privaten Sphäre zuzuordnen? Diese Unterscheidung ist wichtig, denn daran knüpft das Einkommensteuergesetz an. Hier findet sich ein Passus, der Steuerfreiheit für Fälle gewährt, in denen Zahlungen von einer öffentlichen Stelle für die unmittelbare Förderung der Erziehung "schwieriger Kinder" fließen - allerdings nur, sofern mit den Leistungen keine Erwerbstätigkeit verbunden ist.

Um das kleine Wörtchen "unmittelbar" stritt sich denn auch ein Erzieher mit dem Finanzamt, das ihm für die Betreuung und Erziehung verschiedener Kinder (es lag immer eine Einzelbetreuung vor) die Steuerfreiheit nicht gewähren wollte. Aber auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) winkte ab. Denn nach Auffassung der Richter handelte es sich im Streitfall um eine entgeltliche selbständige Tätigkeit und damit nicht um eine unmittelbare Förderung der Erziehung.

Das FG verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach von einer "unmittelbaren" Förderung der Erziehung nicht gesprochen werden kann, wenn die Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen in den Haushalt der Pflegeperson auf Seiten der Pflegeperson als Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Die Klage ging deshalb verloren. Der Erzieher musste für seine Einkünfte Einkommensteuer zahlen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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