Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Umsatzsteuer: Bundesrat gibt grünes Licht für Jahressteuergesetz 2018 Anteilsveräußerung: Ablösezahlung für Besserungsscheine gehört zum Veräußerungspreis Notleidende Gesellschafterdarlehen: Abzug von Refinanzierungszinsen im Fokus Bürgschaftsinanspruchnahme: Gesellschaftereinlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten Schuldzinsen: Bei Überentnahmen nicht anerkannt Betrieblicher Schuldzinsenabzug: BMF veröffentlicht neue Aussagen zur Abzugsbeschränkung Schwieriges Kind: Keine Steuerfreiheit von Erziehungsleistungen Konsignationslager: Übergangsfrist für grenzüberschreitende Warenlieferungen erneut verlängert Heileurythmisten: BMF bestätigt steuerbefreite Umsätze Bauträger: Rechtswidrige Besteuerung kann ohne Einschränkungen korrigiert werden Campingumsätze: Kann die Vermietung von Bootsliegeplätzen mit 7 % versteuert werden? Elektronische Veröffentlichungen: Ermäßigte Mehrwertsteuersätze nun anwendbar Einfuhrumsatzsteuer: Entfällt bei nachfolgender innergemeinschaftlicher Lieferung Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug einer Holding aus Beratungsleistungen Fahrsicherheitstraining: Umsätze sind steuerfrei Unternehmereigenschaft: Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft zu versteuern? Rückwirkende Rechnungskorrektur: Deutscher Steuerberaterverband sieht Verbesserungsbedarf Miet- und Pachtzinsen: Hinzurechnung gilt auch für Instandhaltungskosten des Mieters Selbst schuld: Kein Erlass von Grundsteuer bei Leerstand GoBD: Neufassung in Sicht Betriebsprüfung: Hinzuschätzungen bei Kassenmängeln

Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug einer Holding aus Beratungsleistungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung einer Holdinggesellschaft den vollen Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen im Rahmen eines förmlichen Übernahmeangebotes gestattet.

Der EuGH stellte klar, dass der Vorsteuerabzug auch zu gewähren sei, wenn die Geschäftsführungsleistung nicht ausgeübt werde, sofern die Ausgaben ausschließlich in der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet seien.

In der Rechtssache ging es um eine Fluggesellschaft, die beabsichtigte, die gesamten Anteile einer anderen Fluggesellschaft zu erwerben, um für diese umsatzsteuerpflichtige Geschäftsführungsleistungen zu erbringen. Die Fluggesellschaft gab 2006 ein Übernahmeangebot hinsichtlich Erwerb der Anteile der anderen Fluggesellschaft (Zielgesellschaft) ab. Im Zuge der Übernahme fielen Ausgaben für Beratungs- und andere Dienstleistungen an.

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen war das Vorhaben jedoch nicht umzusetzen, weshalb die Fluggesellschaft nur einen Teil des Kapitals der Zielgesellschaft erwerben konnte. Sie machte die entrichtete Mehrwertsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend. Dabei berief sie sich auf ihre Absicht, nach Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft in deren Verwaltung einzugreifen, indem sie für diese umsatzsteuerpflichtige Geschäftsführungsleistungen erbrachte. Die Finanzverwaltung lehnte den Vorsteuerabzug jedoch ab.

Der EuGH erklärte, dass der Fluggesellschaft grundsätzlich das Recht auf sofortigen Abzug der auf die Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer zustehe, selbst wenn die betriebliche Tätigkeit, die zu steuerbaren Umsätzen führen sollte, letztendlich nicht ausgeübt werde und nicht zu derartigen Umsätzen führe.

Er bestätigt damit seine Rechtsauffassung, dass ein einmal entstandenes Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt, auch wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wird und somit nicht zu steuerbaren Umsätzen führt. Da die Ausgaben ausschließlich in der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet sind, also in der Erbringung umsatzsteuerpflichtiger Geschäftsführungsleistungen gegenüber der Zielgesellschaft, ist die entrichtete Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abzugsfähig. Sofern diese Ausgaben teilweise auch eine steuerbefreite wirtschaftliche Tätigkeit betreffen, ist der Vorsteuerabzug nur anteilig möglich.

Hinweis: Das Urteil erging zwar im Hinblick auf steuerpflichtige Geschäftsführungsleistungen einer Holding. Es dürfte allerdings auch für alle anderen steuerpflichtigen Leistungen, wie zum Beispiel Grundstücksvermietungsleistungen nach Option, von Bedeutung sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.