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Umsatzsteuer: Bundesrat gibt grünes Licht für Jahressteuergesetz 2018 Anteilsveräußerung: Ablösezahlung für Besserungsscheine gehört zum Veräußerungspreis Notleidende Gesellschafterdarlehen: Abzug von Refinanzierungszinsen im Fokus Bürgschaftsinanspruchnahme: Gesellschaftereinlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten Schuldzinsen: Bei Überentnahmen nicht anerkannt Betrieblicher Schuldzinsenabzug: BMF veröffentlicht neue Aussagen zur Abzugsbeschränkung Schwieriges Kind: Keine Steuerfreiheit von Erziehungsleistungen Konsignationslager: Übergangsfrist für grenzüberschreitende Warenlieferungen erneut verlängert Heileurythmisten: BMF bestätigt steuerbefreite Umsätze Bauträger: Rechtswidrige Besteuerung kann ohne Einschränkungen korrigiert werden Campingumsätze: Kann die Vermietung von Bootsliegeplätzen mit 7 % versteuert werden? Elektronische Veröffentlichungen: Ermäßigte Mehrwertsteuersätze nun anwendbar Einfuhrumsatzsteuer: Entfällt bei nachfolgender innergemeinschaftlicher Lieferung Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug einer Holding aus Beratungsleistungen Fahrsicherheitstraining: Umsätze sind steuerfrei Unternehmereigenschaft: Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft zu versteuern? Rückwirkende Rechnungskorrektur: Deutscher Steuerberaterverband sieht Verbesserungsbedarf Miet- und Pachtzinsen: Hinzurechnung gilt auch für Instandhaltungskosten des Mieters Selbst schuld: Kein Erlass von Grundsteuer bei Leerstand GoBD: Neufassung in Sicht Betriebsprüfung: Hinzuschätzungen bei Kassenmängeln

Selbst schuld: Kein Erlass von Grundsteuer bei Leerstand

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar im vergangenen Jahr geurteilt, dass die Grundsteuer in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig ist, und die Bundesregierung plant eine Neuregelung. Aber bis es soweit ist, bleibt erstmal alles beim Alten: Die Höhe der Grundsteuer hängt vom Wert des Grundstücks ab und davon, ob es bebaut ist. Was ist allerdings, wenn sich auf dem Grundstück ein Gebäude befindet, das ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr genutzt werden darf? Ist dann die Grundsteuer unterjährig anzupassen? Dies musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden.

Am 31.12.2015 erwarb die Klägerin ein bebautes Grundstück. Das darauf stehende Gebäude sollte abgerissen werden, um das Grundstück anschließend neu zu bebauen. Aufgrund von brandschutztechnischen Mängeln war  nur eine teilweise Nutzung des Gebäudes bis zum 31.03.2016 behördlich zugelassen. Infolge der Mängel erfolgte eine Wertfortschreibung des Einheitswerts auf den 01.01.2011. Eine Fortschreibung des Einheitswerts auf den 01.01.2016 wurde vom Finanzamt wegen der unterjährigen Nutzungsuntersagung abgelehnt. Im Bescheid zum 01.01.2017 wurde das Grundstück dann als unbebaut erfasst. Mit Bescheid vom 09.02.2016 wurde die Grundsteuer für 2016 festgesetzt. Am 01.03.2016 beantragte die Klägerin eine Reduzierung der Grundsteuer wegen wesentlicher Erwerbsminderung ab dem zweiten Quartal 2016. Dies lehnte das Finanzamt ab, da die Klägerin schon beim Erwerb des Grundstücks vom zukünftigen Nutzungsverbot gewusst habe.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2016. Eine Reduzierung der Grundsteuer ist nur bei einer Minderung des Rohertrags um mehr als 50 % möglich, wenn der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Wird aber ein Gebäude erworben, das sich in einem nichtvermietbaren Zustand befindet und erst saniert werden muss, so liegt die Entscheidung über den Erwerb im Einflussbereich des Erwerbers. Somit fällt auch der durch die Sanierung bedingte Leerstand in den Risikobereich des Steuerpflichtigen, der somit den Wegfall des Rohertrags selbst zu verantworten hat. Die Klägerin wollte von Anfang an das Gebäude abreißen und einen Neubau errichten, so dass die Gründe für die Ertragsminderung ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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