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EÜR 2018: Anlage SZ berücksichtigt neue BFH-Rechtsprechung Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug aus einer bezahlten Anzahlungsrechnung Steuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken: BMF aktualisiert Übergangsregelung Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt: Anpassung durch das BMF EU-Mehrwertsteuersystem: Vier schnelle Lösungen Vollständige Anschrift in Rechnungen: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses EU-Kommission: Neue Maßnahmen ab Januar 2021 Sammlermünzen: Umsatzsteuerermäßigung für die Einfuhr von Sammlermünzen Betreiber von elektronischen Marktplätzen: BMF veröffentlicht Bescheinigung Abgrasung: Beweidungsleistungen eines Schäfers unterliegen Durchschnittssatzbesteuerung Herstellung von Fruchtjoghurt: Milchbäuerin kann Durchschnittssatzbesteuerung anwenden Platzierungsabhängige Preisgelder: BFH verneint umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch Kleinunternehmerregelung: Künstliche Aufspaltung unternehmerischer Tätigkeit rechtsmissbräuchlich Nachforderungszinsen: Kein Erlass bei verkanntem Wechsel der Steuerschuldnerschaft Vorsteuerabzug: Unternehmereigenschaft einer Gemeinde Fehlgeschlagener "Formwechsel": Ein-Mann-GmbH muss Grunderwerbsteuer entrichten Grunderwerbsteuer: Aufhebung des Steuerbescheids scheitert an Verwertung der eigenen Rechtsposition Zollrechtliche Nomenklatur: Etiketten an Waren kein objektives Merkmal Realteilung: Aktualisierung der Verwaltungsmeinung Datenzugriff: Verweis auf die GDPdU allein reicht nicht aus

Steuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken: BMF aktualisiert Übergangsregelung

Wann ist eine Umsatzsteuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken möglich? Dazu hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 03.12.2018 geäußert.

Darin hat das BMF die Übergangsregelung bei der Umsatzsteuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken angepasst. Dabei ist die Angabe "31. Dezember 2018" durch "31. Dezember 2019" ersetzt worden.

Ehrenamtlich Tätige üben ihre Tätigkeit selbständig aus und sind daher Unternehmer. Ihre Tätigkeit, die gegen Entgelt ausgeführt wird, unterliegt damit der Steuerbarkeit. In vielen Fällen besteht jedoch das Entgelt nur in einem Kostenersatz und einer Verdienstausfallsentschädigung. Aus diesem Grund ist die ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit.

Das aktuelle BMF-Schreiben sieht vor, dass es für bis zum 31.12.2019 für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird, wenn sich der ehrenamtlich Tätige zur Begründung der Umsatzsteuerfreiheit auf die Benennung der Ehrenamtlichkeit in einer, auch im Rahmen der Satzungsautonomie erstellten öffentlich-rechtlichen Satzung beruft. Es sei denn, die Anwendung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit auf seine Tätigkeit ist mit der engen Auslegung dieses Begriffs ausnahmsweise nicht mehr vereinbar. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ehrenamtlichkeit in einem Umfang ausgeführt wird, bei dem die Annahme einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen werden kann.

Hinweis: Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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