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EÜR 2018: Anlage SZ berücksichtigt neue BFH-Rechtsprechung Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug aus einer bezahlten Anzahlungsrechnung Steuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken: BMF aktualisiert Übergangsregelung Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt: Anpassung durch das BMF EU-Mehrwertsteuersystem: Vier schnelle Lösungen Vollständige Anschrift in Rechnungen: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses EU-Kommission: Neue Maßnahmen ab Januar 2021 Sammlermünzen: Umsatzsteuerermäßigung für die Einfuhr von Sammlermünzen Betreiber von elektronischen Marktplätzen: BMF veröffentlicht Bescheinigung Abgrasung: Beweidungsleistungen eines Schäfers unterliegen Durchschnittssatzbesteuerung Herstellung von Fruchtjoghurt: Milchbäuerin kann Durchschnittssatzbesteuerung anwenden Platzierungsabhängige Preisgelder: BFH verneint umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch Kleinunternehmerregelung: Künstliche Aufspaltung unternehmerischer Tätigkeit rechtsmissbräuchlich Nachforderungszinsen: Kein Erlass bei verkanntem Wechsel der Steuerschuldnerschaft Vorsteuerabzug: Unternehmereigenschaft einer Gemeinde Fehlgeschlagener "Formwechsel": Ein-Mann-GmbH muss Grunderwerbsteuer entrichten Grunderwerbsteuer: Aufhebung des Steuerbescheids scheitert an Verwertung der eigenen Rechtsposition Zollrechtliche Nomenklatur: Etiketten an Waren kein objektives Merkmal Realteilung: Aktualisierung der Verwaltungsmeinung Datenzugriff: Verweis auf die GDPdU allein reicht nicht aus

EU-Kommission: Neue Maßnahmen ab Januar 2021

Die Europäische Kommission hat am 11.12.2018 neue detaillierte Maßnahmen für einen reibungslosen Übergang auf die neuen Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr vorgestellt. Diese Maßnahmen sollen ab 01.01.2021 in Kraft treten.

Ziel ist es, einen einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraum zu schaffen, um den Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere im Onlinehandel, zu bekämpfen. Da vor allem Händler aus dem Ausland in Deutschland steuerlich nicht registriert sind, umgehen sie die Finanzverwaltung und kassieren die Umsatzsteuer selbst.

Aufgrund der vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen wird ein neues Mehrwertsteuersystem für Onlinehändler bereitstehen, sofern der neue Rechtsrahmen 2021 in Kraft tritt. Über ein elektronisches Unternehmerportal für die Mehrwertsteuer können Onlinehändler ihren Mehrwertsteuerpflichten in der EU benutzerfreundlich in ihrer eigenen Sprache nachkommen. Andernfalls wäre eine Mehrwertsteuerregistrierung in den EU-Mitgliedstaaten erforderlich, in die der Onlinehändler verkaufen möchte. Damit soll eines der größten Hindernisse für Kleinunternehmen beim grenzüberschreitenden Handel beseitigt werden.

Die Betreiber großer Onlinemarktplätze müssen ab Januar 2021 dafür Sorge tragen, dass die Mehrwertsteuer auf Gegenstände, die von Unternehmen aus Drittländern an Verbraucher in der EU über deren Plattform verkauft werden, abgeführt wird. Der Marktplatzbetreiber haftet für die nichtentrichtete Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz begründet worden sind.

Die neuen technischen Maßnahmen sind in Abstimmung mit den Onlineplattformen selbst und den Behörden der Mitgliedstaaten, ergänzend zur Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften, erarbeitet worden. Zum einen soll der Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel eingedämmt, zum anderen sollen die Onlinehändler durch die neuen Vorschriften nicht übermäßig belastet werden und sich weiter auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Hinweis: Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten im EU-Rat zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament zur Konsultation vorgelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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