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EÜR 2018: Anlage SZ berücksichtigt neue BFH-Rechtsprechung Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug aus einer bezahlten Anzahlungsrechnung Steuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken: BMF aktualisiert Übergangsregelung Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt: Anpassung durch das BMF EU-Mehrwertsteuersystem: Vier schnelle Lösungen Vollständige Anschrift in Rechnungen: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses EU-Kommission: Neue Maßnahmen ab Januar 2021 Sammlermünzen: Umsatzsteuerermäßigung für die Einfuhr von Sammlermünzen Betreiber von elektronischen Marktplätzen: BMF veröffentlicht Bescheinigung Abgrasung: Beweidungsleistungen eines Schäfers unterliegen Durchschnittssatzbesteuerung Herstellung von Fruchtjoghurt: Milchbäuerin kann Durchschnittssatzbesteuerung anwenden Platzierungsabhängige Preisgelder: BFH verneint umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch Kleinunternehmerregelung: Künstliche Aufspaltung unternehmerischer Tätigkeit rechtsmissbräuchlich Nachforderungszinsen: Kein Erlass bei verkanntem Wechsel der Steuerschuldnerschaft Vorsteuerabzug: Unternehmereigenschaft einer Gemeinde Fehlgeschlagener "Formwechsel": Ein-Mann-GmbH muss Grunderwerbsteuer entrichten Grunderwerbsteuer: Aufhebung des Steuerbescheids scheitert an Verwertung der eigenen Rechtsposition Zollrechtliche Nomenklatur: Etiketten an Waren kein objektives Merkmal Realteilung: Aktualisierung der Verwaltungsmeinung Datenzugriff: Verweis auf die GDPdU allein reicht nicht aus

Abgrasung: Beweidungsleistungen eines Schäfers unterliegen Durchschnittssatzbesteuerung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können für ihre Umsätze die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Diese vereinfachte Besteuerungsform löst beim Landwirt in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast aus, weil die Durchschnittssätze für die Umsatz- und die Vorsteuer im Regelfall gleich hoch sind.

Ein Schäfer aus Hessen hat die günstige Durchschnittssatzbesteuerung nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) für sein Unternehmen erstritten. Er hatte mit seiner Schafherde entgeltliche Leistungen durch die Beweidung von Grünflächen erbracht. Leistungsempfänger war eine Immobilienmanagementgesellschaft, die durch die Abgrasung ihre Aufgaben beim Natur- und Landschaftsschutz erfüllte.

Das Finanzamt gelangte nach einer Außenprüfung zu der Auffassung, der Schäfer müsse seine Beweidungsleistungen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterwerfen. Das Finanzgericht Hessen schloss sich dieser Ansicht in erster Instanz an und argumentierte, dass keine begünstigte landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der Durchschnittssatzbesteuerung vorliege, da der Leistungsempfänger lediglich die Erhaltungs- und Entwicklungspflege der Grünflächen beabsichtigt habe, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken gedient habe.

Der BFH urteilte jedoch, dass die erbrachten Beweidungsleistungen sehr wohl unter die günstigen Regelungen der Durchschnittssatzbesteuerung gefasst werden können. Nach Auffassung der Bundesrichter ist im Rahmen der Wanderschäferei unerheblich, dass der Leistungsempfänger die Beweidungsleistungen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes und nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung bezogen hat.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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