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EÜR 2018: Anlage SZ berücksichtigt neue BFH-Rechtsprechung Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug aus einer bezahlten Anzahlungsrechnung Steuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken: BMF aktualisiert Übergangsregelung Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt: Anpassung durch das BMF EU-Mehrwertsteuersystem: Vier schnelle Lösungen Vollständige Anschrift in Rechnungen: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses EU-Kommission: Neue Maßnahmen ab Januar 2021 Sammlermünzen: Umsatzsteuerermäßigung für die Einfuhr von Sammlermünzen Betreiber von elektronischen Marktplätzen: BMF veröffentlicht Bescheinigung Abgrasung: Beweidungsleistungen eines Schäfers unterliegen Durchschnittssatzbesteuerung Herstellung von Fruchtjoghurt: Milchbäuerin kann Durchschnittssatzbesteuerung anwenden Platzierungsabhängige Preisgelder: BFH verneint umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch Kleinunternehmerregelung: Künstliche Aufspaltung unternehmerischer Tätigkeit rechtsmissbräuchlich Nachforderungszinsen: Kein Erlass bei verkanntem Wechsel der Steuerschuldnerschaft Vorsteuerabzug: Unternehmereigenschaft einer Gemeinde Fehlgeschlagener "Formwechsel": Ein-Mann-GmbH muss Grunderwerbsteuer entrichten Grunderwerbsteuer: Aufhebung des Steuerbescheids scheitert an Verwertung der eigenen Rechtsposition Zollrechtliche Nomenklatur: Etiketten an Waren kein objektives Merkmal Realteilung: Aktualisierung der Verwaltungsmeinung Datenzugriff: Verweis auf die GDPdU allein reicht nicht aus

Kleinunternehmerregelung: Künstliche Aufspaltung unternehmerischer Tätigkeit rechtsmissbräuchlich

Bei Unternehmern, deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR und im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überschreiten, erhebt das Finanzamt keine Umsatzsteuer. Hier greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung, so dass diese Unternehmer keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen müssen, zugleich aber auch kein Recht zum Vorsteuerabzug haben. Besteht ihr Kundenkreis vor allem aus Privatkunden, die selbst keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, haben Kleinunternehmer den Vorteil, ihre Leistungen am Markt günstiger anbieten zu können als Konkurrenzunternehmen, die Umsatzsteuer ausweisen müssen.

Diesen Vorteil wollte sich kürzlich auch eine Steuerberatungsgesellschaft aus den neuen Bundesländern zunutze machen. Sie hatte für ihre Kunden laufende Geschäftsvorfälle verbucht und diese Tätigkeit auf mehrere neugegründete Gesellschaften (GmbH & Co. KGs) ausgelagert. Die KGs erbrachten ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Die Umsätze der einzelnen KGs blieben jeweils unterhalb der Kleinunternehmergrenzen. Einige Kunden wurden nacheinander von mehreren Gesellschaften betreut, ohne dass sich dadurch die Leistungsausführung inhaltlich änderte.

Der Bundesfinanzhof urteilte nun auf der Grundlage des EU-Rechts, dass im vorliegenden Fall eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorlag und die Anwendung der Kleinunternehmerregelung versagt werden musste, so dass sich die KGs nicht auf die formale Einhaltung der Umsatzgrenzen berufen konnten. Der Vereinfachungszweck der Kleinunternehmerregelung wird nach Gerichtsmeinung verfehlt, wenn eine Tätigkeit planmäßig aufgespalten wird und Umsätze künstlich verlagert werden mit dem Ziel, die Umsatzgrenzen nicht zu überschreiten.

Hinweise: Der Urteilsfall zeigt, dass künstliche Konstruktionen nicht die Vorteile der Kleinunternehmerregelung vermitteln können. Die Regelung soll nur denjenigen Unternehmen zugutekommen, die auch tatsächlich in geringem Umfang wirtschaftlich tätig sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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