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EÜR 2018: Anlage SZ berücksichtigt neue BFH-Rechtsprechung Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug aus einer bezahlten Anzahlungsrechnung Steuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken: BMF aktualisiert Übergangsregelung Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt: Anpassung durch das BMF EU-Mehrwertsteuersystem: Vier schnelle Lösungen Vollständige Anschrift in Rechnungen: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses EU-Kommission: Neue Maßnahmen ab Januar 2021 Sammlermünzen: Umsatzsteuerermäßigung für die Einfuhr von Sammlermünzen Betreiber von elektronischen Marktplätzen: BMF veröffentlicht Bescheinigung Abgrasung: Beweidungsleistungen eines Schäfers unterliegen Durchschnittssatzbesteuerung Herstellung von Fruchtjoghurt: Milchbäuerin kann Durchschnittssatzbesteuerung anwenden Platzierungsabhängige Preisgelder: BFH verneint umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch Kleinunternehmerregelung: Künstliche Aufspaltung unternehmerischer Tätigkeit rechtsmissbräuchlich Nachforderungszinsen: Kein Erlass bei verkanntem Wechsel der Steuerschuldnerschaft Vorsteuerabzug: Unternehmereigenschaft einer Gemeinde Fehlgeschlagener "Formwechsel": Ein-Mann-GmbH muss Grunderwerbsteuer entrichten Grunderwerbsteuer: Aufhebung des Steuerbescheids scheitert an Verwertung der eigenen Rechtsposition Zollrechtliche Nomenklatur: Etiketten an Waren kein objektives Merkmal Realteilung: Aktualisierung der Verwaltungsmeinung Datenzugriff: Verweis auf die GDPdU allein reicht nicht aus

Vorsteuerabzug: Unternehmereigenschaft einer Gemeinde

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen die Unternehmereigenschaft einer Gemeinde gegeben war und inwieweit Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen abzugsfähig waren.

Im vorliegenden Fall ging es um einen staatlich anerkannten Luftkurort, der unter anderem einen Kurpark, ein Kurhaus und sonstige Anlagen und Wege betrieb. In den Streitjahren 2009 bis 2012 waren diese Einrichtungen für jedermann frei zugänglich. Die Verwaltung war kommunalrechtlich ein Eigenbetrieb und körperschaftsteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art. In den Umsatzsteuererklärungen gab die Gemeinde die Kurtaxe als umsatzsteuerpflichtigen Umsatz an. Die Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr setzte die Gemeinde in voller Höhe an. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da die Gemeinde als Unternehmerin nur teilweise zum Vorwegabzug berechtigt sei.

Das FG entschied, dass die Gemeinde Unternehmerin mit Vorsteuerabzug sei, soweit sie Dritten ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke entgeltlich überlasse. Die Unternehmereigenschaft wurde jedoch verneint, soweit sie Leistungen an ihre Kurgäste ausführe. Die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen (z.B. Parkanlagen, Bereiche des Kurhauses sowie Wanderpfade und Hundestationen) seien dem Allgemeingebrauch gewidmet und somit unentgeltlich. Es fehle an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für den Betrieb der Anlagen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Der Betrieb der Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe sei daher keine unternehmerische Tätigkeit. Der Vorsteuerabzug war hier deshalb nicht zu gewähren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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