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Zollrechtliche Nomenklatur: Etiketten an Waren kein objektives Merkmal
Bei der sogenannten Kombinierten Nomenklatur (KN) handelt es sich um ein systematisches Warenverzeichnis, das von den meisten Handelsnationen verwendet wird und bei der Zollanmeldung in der EU eine wichtige Rolle spielt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in einem aktuellen Fall mit der Sonderfrage zu befassen, in welche Unterposition der KN importierte Brauch- und Frischwassertanks eingereiht werden müssen.
In erster Instanz befand das Finanzgericht Hamburg (FG), dass die Tanks nicht in die zollfreie Kategorie der Kohlenstofffasern und Waren aus Kohlenstofffasern fallen, sondern als Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen zu sehen sind. Entscheidend war für das FG, dass auf manchen Tanks Etiketten mit dem Begriff "Aerospace" angebracht waren. Hieraus leitete es ab, dass die Tanks speziell für den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren.
Der BFH lehnte dies ab und erklärte, dass das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist. Auf der Ware fest angebrachte Etiketten, Warenzeichen oder Stempel gehören nicht zu diesen Beschaffenheitsmerkmalen, sofern
- der Zolltarif nichts Gegenteiliges bestimmt und
- die Kennzeichnungen für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung haben, sondern ähnlich wie eine Bedienungsanleitung lediglich angeben, wie die Ware bezeichnet wird, welchem Zweck sie dient, wo und wie sie verwendet oder eingebaut werden soll.
Hinweis: Da die Etiketten im Urteilsfall die oben genannten Voraussetzungen erfüllten, gehörten sie nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil deshalb auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG.
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