Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Verbilligte Verpachtung: Ortsübliche Miete darf nicht aus ertragsorientiertem Pachtwert abgeleitet werden Geplante Selbständigkeit: Darlehensverlust als vergebliche vorweggenommene Betriebsausgabe Betriebsgrundlage verkauft: Fehlende Betriebsaufgabeerklärung rettet nicht vor Aufgabegewinn Verbindlichkeiten: Ist der Abzinsungssatz von 5,5 % verfassungswidrig? Recht auf Vorsteuerabzug: Anschrift des leistenden Unternehmers muss bei Rechnungsstellung gültig sein Vorsteuerabzug: Auch bei fehlendem Verweis auf andere Dokumente Rückwirkende Rechnungsberichtigung: Entwurf eines BMF-Schreibens MwSt-Digitalpaket: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Organschaft: Vorsteueraufteilung nach Nutzungszeiten? Kein Umsatzsteuerschuldner: Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein Zusammenfassende Meldung: Elektronische Übermittlung über ELMA5 Eigenverbrauch: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2019 Garantiezusage eines Kfz-Händlers: Leistung ist umsatzsteuerfreier Versicherungsumsatz Flüchtlingshilfe: BMF verlängert umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen Gemeinnützige Vereine: BMF-Schreiben erörtert umsatzsteuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen Vorsteuerabzug für Sportwagen: Lamborghini versus Ferrari Erbschaftsteuer: Verschonungsabschlag entfällt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Unternehmenssanierung: Zuständigkeit für Gewerbesteuer Gewerbesteuer: Freibetrag für Personengesellschaften wird nur zeitanteilig gewährt Krankenbeförderung: Wann Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit sind

Geplante Selbständigkeit: Darlehensverlust als vergebliche vorweggenommene Betriebsausgabe

Existenzgründer werden ab dem Zeitpunkt für das Finanzamt interessant, zu dem sie den Entschluss gefasst haben, sich selbständig zu machen. Kosten, die nach dem Entschluss, aber vor der Gründung entstanden sind und mit dem künftigen Betrieb zusammenhängen, sind als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig. Den Zeitpunkt des Entschlusses nachzuweisen ist in der Praxis allerdings nicht immer ganz einfach. Richtig kompliziert wird es dann, wenn es letztendlich nicht zu der beabsichtigten Gründung kommt, wie der Fall eines Chirurgen zeigt.

Der als Chefarzt angestellte Chirurg wollte mit einem befreundeten Orthopäden eine Gemeinschaftspraxis eröffnen. Allerdings bekam der Orthopäde, der bereits selbständig war, wirtschaftliche Schwierigkeiten. Um dennoch in seine Praxis einsteigen zu können, gab ihm der Chirurg mehrere Darlehen über insgesamt 180.000 EUR. Letztendlich kam es aber zu keinem Zusammenschluss und die Darlehen wurden wegen der Insolvenz des Orthopäden auch nicht zurückgezahlt. Fraglich war nun, ob der Chirurg seine Darlehen als vorweggenommene, aber vergebliche Betriebsausgaben für die beabsichtigte Existenzgründung geltend machen konnte.

Das Finanzgericht Münster verneinte dies. Zwar ist es grundsätzlich möglich, Betriebsausgaben sowohl schon vor der eigentlichen Existenzgründung steuerlich geltend zu machen als auch dann, wenn die Existenzgründung scheitert. Aber der endgültige Entschluss, sich selbständig zu machen, muss objektiv erkennbar sein und die Ausgaben müssen mit den zukünftig erzielbaren Einkünften zusammenhängen.

Darlehen, die - wie im Fall des Chirurgen - noch dazu als "Privatdarlehen" gekennzeichnet waren, könnten nur dann anerkannt werden, wenn dafür zum Beispiel Gesellschafterrechte gewährt worden wären. Das allerdings war im Streitfall nicht passiert. Mehr noch: Der Chirurg hatte zwischenzeitlich eine neue nichtselbständige Tätigkeit aufgenommen. Dies werteten die Richter als zusätzliches Indiz dafür, dass er in Wirklichkeit gar nicht beabsichtigt hatte, selbständige Einkünfte zu erzielen. Der Darlehensverlust konnte daher nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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