Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Verbilligte Verpachtung: Ortsübliche Miete darf nicht aus ertragsorientiertem Pachtwert abgeleitet werden Geplante Selbständigkeit: Darlehensverlust als vergebliche vorweggenommene Betriebsausgabe Betriebsgrundlage verkauft: Fehlende Betriebsaufgabeerklärung rettet nicht vor Aufgabegewinn Verbindlichkeiten: Ist der Abzinsungssatz von 5,5 % verfassungswidrig? Recht auf Vorsteuerabzug: Anschrift des leistenden Unternehmers muss bei Rechnungsstellung gültig sein Vorsteuerabzug: Auch bei fehlendem Verweis auf andere Dokumente Rückwirkende Rechnungsberichtigung: Entwurf eines BMF-Schreibens MwSt-Digitalpaket: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Organschaft: Vorsteueraufteilung nach Nutzungszeiten? Kein Umsatzsteuerschuldner: Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein Zusammenfassende Meldung: Elektronische Übermittlung über ELMA5 Eigenverbrauch: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2019 Garantiezusage eines Kfz-Händlers: Leistung ist umsatzsteuerfreier Versicherungsumsatz Flüchtlingshilfe: BMF verlängert umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen Gemeinnützige Vereine: BMF-Schreiben erörtert umsatzsteuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen Vorsteuerabzug für Sportwagen: Lamborghini versus Ferrari Erbschaftsteuer: Verschonungsabschlag entfällt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Unternehmenssanierung: Zuständigkeit für Gewerbesteuer Gewerbesteuer: Freibetrag für Personengesellschaften wird nur zeitanteilig gewährt Krankenbeförderung: Wann Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit sind

Recht auf Vorsteuerabzug: Anschrift des leistenden Unternehmers muss bei Rechnungsstellung gültig sein

Wenn Unternehmer einen Vorsteuerabzug geltend machen wollen, müssen sie über eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung verfügen. Das Umsatzsteuergesetz fordert unter anderem, dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält.

Unter der Anschrift muss nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht unbedingt die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers ausgeübt werden. Es genügt eine bloße Briefkastenanschrift, sofern dort eine postalische Erreichbarkeit gewährleistet ist.

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss diese postalische Erreichbarkeit im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung gegeben sein. Der BFH verweist darauf, dass der Leistungsempfänger die Feststellungslast dafür trägt, dass der leistende Unternehmer zu diesem Zeitpunkt postalisch unter der angegebenen Anschrift erreichbar war.

Hinweis: Im zugrundeliegenden Fall trug der Leistungsempfänger vor, dass die leistenden Unternehmer während der Geschäftsbeziehungen problemlos unter den angegebenen Adressen erreichbar gewesen seien. Es sei nicht zu Postrückläufern gekommen. Das Finanzamt erklärte hingegen, dass die angegebenen Anschriften in den Rechnungen objektiv falsch gewesen seien. Der Fall wurde vom BFH zurück an das Finanzgericht verwiesen, das nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen muss, ob bei Rechnungsausstellung eine postalische Erreichbarkeit gegeben war. Der klagende Leistungsempfänger wird hier wohl - sofern vorhanden - seine geschäftliche Briefkorrespondenz mit den leistenden Unternehmern in die Waagschale werfen. Aussagekräftig wären in diesem Zusammenhang insbesondere Antwortschreiben der leistenden Unternehmer auf Schreiben des Leistungsempfängers, die dieser zuvor an die angegebenen Rechnungsanschriften gesendet hatte. Auf diese Weise könnte der funktionierende Postlauf hin zur Rechnungsanschrift nachgewiesen werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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