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MwSt-Digitalpaket: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 14.12.2018 ein Schreiben zur Änderung aufgrund des MwSt-Digitalpakets und des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Durch das sogenannte Jahressteuergesetz 2018 wurde mit Wirkung vom 01.01.2019 die Regelung zur Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen geändert. Damit ist die sogenannte e-Commerce-Richtlinie umgesetzt worden. Die Neuregelung sieht vor, dass der Leistungsort der vorgenannten sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, an dem Ort liegt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Voraussetzung ist, dass der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen von insgesamt 10.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten mit der Folge, dass sich der Leistungsort der Leistungen weiterhin stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.
Hinweis: Das BMF erläutert weitere Einzelheiten in seinem aktuellen Schreiben zu dieser Thematik.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |