Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Verbilligte Verpachtung: Ortsübliche Miete darf nicht aus ertragsorientiertem Pachtwert abgeleitet werden Geplante Selbständigkeit: Darlehensverlust als vergebliche vorweggenommene Betriebsausgabe Betriebsgrundlage verkauft: Fehlende Betriebsaufgabeerklärung rettet nicht vor Aufgabegewinn Verbindlichkeiten: Ist der Abzinsungssatz von 5,5 % verfassungswidrig? Recht auf Vorsteuerabzug: Anschrift des leistenden Unternehmers muss bei Rechnungsstellung gültig sein Vorsteuerabzug: Auch bei fehlendem Verweis auf andere Dokumente Rückwirkende Rechnungsberichtigung: Entwurf eines BMF-Schreibens MwSt-Digitalpaket: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Organschaft: Vorsteueraufteilung nach Nutzungszeiten? Kein Umsatzsteuerschuldner: Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein Zusammenfassende Meldung: Elektronische Übermittlung über ELMA5 Eigenverbrauch: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2019 Garantiezusage eines Kfz-Händlers: Leistung ist umsatzsteuerfreier Versicherungsumsatz Flüchtlingshilfe: BMF verlängert umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen Gemeinnützige Vereine: BMF-Schreiben erörtert umsatzsteuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen Vorsteuerabzug für Sportwagen: Lamborghini versus Ferrari Erbschaftsteuer: Verschonungsabschlag entfällt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Unternehmenssanierung: Zuständigkeit für Gewerbesteuer Gewerbesteuer: Freibetrag für Personengesellschaften wird nur zeitanteilig gewährt Krankenbeförderung: Wann Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit sind

Zusammenfassende Meldung: Elektronische Übermittlung über ELMA5

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert über die elektronische Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) über die Massendatenschnittstelle ELMA5 und über Neuerungen ab dem 01.04.2019.

Die Datensatzbeschreibung für die Massendatenschnittstelle ELMA5 zur elektronischen Übermittlung von ZM wird geändert. Die Behörde macht darauf aufmerksam, dass ab dem 01.04.2019 Lieferdatensätze für die ZM in den beiden ersten Stellen des Datenfelds "USt-IdNr. des EU-Unternehmers" zwingend ein zulässiges Länderkennzeichen enthalten müssen. Auf der Homepage des BZSt sind die zulässigen Länderkennzeichen aufgelistet. Es werden dort ebenfalls Hinweise für den Fall des ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) zum 29.03.2019 gegeben.

ZM sind die Basis für die Kontrolle der Besteuerung aller innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen. Die Mitgliedstaaten speichern die Informationen, die sie durch die Abgabe der ZM der Unternehmen erhalten, in elektronischen Datenbanken und können von den Behörden des Bestimmungslandes abgerufen werden. Im Rahmen des Informationsaustausches können Finanzämter auch Einzelauskunftsersuchen stellen und damit ganz gezielt nachprüfen, inwieweit die Angaben in den Steuererklärungen korrekt gemacht worden sind. Die Abgabe der ZM muss auf elektronischem Weg erfolgen.

Sofern zur elektronischen Übermittlung der ZM ein Softwareprodukt eines kommerziellen Anbieters genutzt wird, ist der Softwareanbieter zu informieren, damit dieser rechtzeitig entsprechende Programmanpassungen vornehmen kann.

Hinweis: Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BZSt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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