Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Verbilligte Verpachtung: Ortsübliche Miete darf nicht aus ertragsorientiertem Pachtwert abgeleitet werden Geplante Selbständigkeit: Darlehensverlust als vergebliche vorweggenommene Betriebsausgabe Betriebsgrundlage verkauft: Fehlende Betriebsaufgabeerklärung rettet nicht vor Aufgabegewinn Verbindlichkeiten: Ist der Abzinsungssatz von 5,5 % verfassungswidrig? Recht auf Vorsteuerabzug: Anschrift des leistenden Unternehmers muss bei Rechnungsstellung gültig sein Vorsteuerabzug: Auch bei fehlendem Verweis auf andere Dokumente Rückwirkende Rechnungsberichtigung: Entwurf eines BMF-Schreibens MwSt-Digitalpaket: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Organschaft: Vorsteueraufteilung nach Nutzungszeiten? Kein Umsatzsteuerschuldner: Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein Zusammenfassende Meldung: Elektronische Übermittlung über ELMA5 Eigenverbrauch: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2019 Garantiezusage eines Kfz-Händlers: Leistung ist umsatzsteuerfreier Versicherungsumsatz Flüchtlingshilfe: BMF verlängert umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen Gemeinnützige Vereine: BMF-Schreiben erörtert umsatzsteuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen Vorsteuerabzug für Sportwagen: Lamborghini versus Ferrari Erbschaftsteuer: Verschonungsabschlag entfällt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Unternehmenssanierung: Zuständigkeit für Gewerbesteuer Gewerbesteuer: Freibetrag für Personengesellschaften wird nur zeitanteilig gewährt Krankenbeförderung: Wann Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit sind

Gemeinnützige Vereine: BMF-Schreiben erörtert umsatzsteuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 04.02.2019 ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von sportlichen Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen, veröffentlicht. Das BMF äußerte sich darin insbesondere zu den Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung.

Wenn sich ein gemeinnütziger Verein unmittelbar auf die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) beruft und die anfallenden Mitgliederbeiträge abweichend vom Umsatzsteuer-Anwendungserlass als steuerbares Entgelt für die von ihm gegenüber den Mitgliedern erbrachten Leistungen behandelt, kommt grundsätzlich eine Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz in Betracht.

Insbesondere gilt für sportliche Veranstaltungen, dass eine über eine reine Benutzung der Sportanlagen hinausgehende Nutzung (z.B. im Rahmen des Trainingsbetriebes oder bei Wettkämpfen) einer Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gleichkommt. Bei den insoweit entrichteten Mitgliederbeiträgen handelt es sich um Teilnehmergebühren im Sinne der nationalen Befreiungsvorschrift.

Das BMF stellt unter anderem klar, dass bei Inanspruchnahme einer Umsatzsteuerbefreiung nach der Systematik des Umsatzsteuerrechts folgerichtig auch der Vorsteuerabzug für entsprechende Eingangsleistungen zu versagen ist.

Hinweis: Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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