Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Verbilligte Verpachtung: Ortsübliche Miete darf nicht aus ertragsorientiertem Pachtwert abgeleitet werden Geplante Selbständigkeit: Darlehensverlust als vergebliche vorweggenommene Betriebsausgabe Betriebsgrundlage verkauft: Fehlende Betriebsaufgabeerklärung rettet nicht vor Aufgabegewinn Verbindlichkeiten: Ist der Abzinsungssatz von 5,5 % verfassungswidrig? Recht auf Vorsteuerabzug: Anschrift des leistenden Unternehmers muss bei Rechnungsstellung gültig sein Vorsteuerabzug: Auch bei fehlendem Verweis auf andere Dokumente Rückwirkende Rechnungsberichtigung: Entwurf eines BMF-Schreibens MwSt-Digitalpaket: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Organschaft: Vorsteueraufteilung nach Nutzungszeiten? Kein Umsatzsteuerschuldner: Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein Zusammenfassende Meldung: Elektronische Übermittlung über ELMA5 Eigenverbrauch: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2019 Garantiezusage eines Kfz-Händlers: Leistung ist umsatzsteuerfreier Versicherungsumsatz Flüchtlingshilfe: BMF verlängert umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen Gemeinnützige Vereine: BMF-Schreiben erörtert umsatzsteuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen Vorsteuerabzug für Sportwagen: Lamborghini versus Ferrari Erbschaftsteuer: Verschonungsabschlag entfällt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Unternehmenssanierung: Zuständigkeit für Gewerbesteuer Gewerbesteuer: Freibetrag für Personengesellschaften wird nur zeitanteilig gewährt Krankenbeförderung: Wann Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit sind

Gewerbesteuer: Freibetrag für Personengesellschaften wird nur zeitanteilig gewährt

Bei der Gewerbesteuer gibt es einige Freibeträge. Einen besonders hohen von 24.500 EUR erhalten Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Bei ihnen wird vom ermittelten Gewerbeertrag der Freibetrag abgezogen, bevor die Gewerbesteuer berechnet wird. Kapitalgesellschaften haben diesen Vorteil nicht. Wie ist es jedoch, wenn eine Kapitalgesellschaft unterjährig in eine Personengesellschaft umgewandelt wird? Bekommt die Gesellschaft den Freibetrag dann für das gesamte Jahr? Diese Frage musste kürzlich das Finanzgericht Münster (FG) beantworten.

Eine GmbH hatte am 18.12.2015 einen atypisch stillen Gesellschafter aufgenommen. Dieser sollte am Ergebnis sowie am Vermögen und Geschäftswert der GmbH beteiligt werden. Am 08.06.2016 beantragte die GmbH die Erteilung eines Gewerbesteuermessbescheids für das Jahr 2015. Gleichzeitig beantragte sie den vollen Freibetrag von 24.500 EUR. Das Finanzamt setzte für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 17.12.2015 den Gewerbesteuermessbetrag 2015 fest und gewährte keinen Freibetrag. Für die atypisch stille Gesellschaft erließ das Amt ebenfalls einen Bescheid. Hier berücksichtigte es den zeitanteiligen Gewinn ab dem 18.12.2015 und gewährte den anteiligen Freibetrag. Die GmbH war der Ansicht, dass der Freibetrag nicht zu kürzen sei.

Das FG gab jedoch dem Finanzamt recht: Der Gewerbesteuermessbescheid 2015 war rechtmäßig. Das Finanzamt hat zurecht zwischen der Zeit vor der Gründung der atypisch stillen Gesellschaft und der Zeit danach unterschieden. Der Freibetrag gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften. Die Mitunternehmerschaft wurde erst am 18.12.2015 begründet, daher ist der Freibetrag auch erst ab diesem Zeitpunkt zu gewähren.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

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