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Verfahrensrecht: Schätzungsbefugnis bei Kassenaufzeichnung mittels Tabellenkalkulationsprogramm

Wer seine Buchhaltung selbst erstellt, weiß, dass man dabei sehr gewissenhaft vorgehen muss. Zudem dürfen die Aufzeichnungen ab einem bestimmten Punkt auch nicht mehr änderbar sein, um nachträgliche Manipulationen auszuschließen. Dennoch nutzt manch einer für seine Aufzeichnungen einfache Tabellenkalkulationsprogramme. Vor allem bei Geschäften, in denen viel bar gezahlt wird, kann dies bei einer Außenprüfung zu Beanstandungen und damit zu Schätzungen durch das Finanzamt führen. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) lag ein solcher Fall vor, in dem die Kassenführung mangelhaft war.

Der Kläger betreibt ein Sushi-Restaurant. In den Jahren 2010 bis 2012 bot er Speisen gemäß zwei unterschiedlichen Speisekarten an, wobei im Laufe des Jahres 2012 eine Preiserhöhung stattfand. Den größten Teil seiner Einnahmen erzielte der Kläger in bar. Im Kassensystem gab es keine Unterscheidung zwischen baren und unbaren Einnahmen. Alle Tageseinnahmen wurden in einem Kassenbuch erfasst, welches der Kläger mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellte. Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu der Ansicht, dass die Kassenführung erhebliche Mängel aufwies, da das elektronische Journal und damit die Einzeldaten der elektronischen Registrierkasse täglich durch den Kläger gelöscht wurden. Der Höhe nach sei auf die unbaren EC- bzw. Kreditkartenumsätze ein Sicherheitszuschlag von 10 % vorzunehmen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt durfte schätzen, weil die Buchführung des Klägers mangelhaft war. Ein gravierender formeller Mangel liegt bereits darin, dass der Kläger in den Streitjahren ein Tabellenkalkulationsprogramm für seine Aufzeichnungen genutzt hat. Solche Aufzeichnungen bieten keine Gewähr für die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung aller Bargeschäfte. Des Weiteren war die sogenannte Kassensturzfähigkeit (das heißt, es muss jederzeit ein Kassensturz möglich sein) nicht gewährleistet, da die Bargeldbewegungen nicht zutreffend erfasst wurden. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen muss nun mittels (Un-)Sicherheitszuschlag durchgeführt werden, da weder ein innerer Betriebsvergleich noch eine Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung durchführbar ist. Der gewählte (Un-)Sicherheitszuschlag von 10 % ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Bestimmung eines angemessenen und zutreffenden Sicherheitszuschlags ist nämlich das Maß der Verletzung der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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