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Einkommensteuer: Widerlegung des Anscheinsbeweises für eine private Kfz-Nutzung

Hat man ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das nicht gerade ein Nutzfahrzeug ist, und führt für dieses kein Fahrtenbuch, so geht das Finanzamt davon aus, dass dieses Kfz auch privat genutzt wird. Diesen Anschein kann man natürlich ganz einfach durch ein Fahrtenbuch widerlegen, in dem alle Fahrten aufgezeichnet sind und laut dem keine privaten Fahrten getätigt wurden. Aber wie ist es, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde? Hat man dann trotzdem eine Möglichkeit, dem Finanzamt das Gegenteil des Anscheins zu beweisen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist X ist. X nutzte im Jahr 2013 einen im Vorjahr angeschafften Kastenwagen für betriebliche Zwecke. Ein Fahrtenbuch wurde hierfür allerdings nicht geführt. Für die Jahre 2012 bis 2014 wurde eine Betriebsprüfung vorgenommen. Dabei kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass aufgrund der fehlenden Fahrtenbücher eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden könne. Somit sei die private Kfz-Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs mit der 1-%-Regelung zu ermitteln. Allerdings verfügte X in seinem Privatvermögen auch über ein Kfz. Nach Ansicht des Prüfers erschütterte dies den Anscheinsbeweis jedoch nicht, da das Fahrzeug weder in Bezug auf den Gebrauchswert noch auf den Status mit dem betrieblichen Fahrzeug vergleichbar sei.

Das FG gab dem Kläger recht. Zwar ist die private Nutzung eines betrieblichen Kfz mit der 1-%-Regelung zu berechnen. Allerdings setzt dies auch eine tatsächliche private Nutzung des betreffenden Fahrzeugs voraus. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die auch zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, tatsächlich auch privat genutzt. Dafür spricht nach Ansicht der Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis kann allerdings durch einen Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden - zum Beispiel durch ein ständig verfügbares, in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug. Dies war der Fall. Vergleicht man die streitbefangenen Fahrzeuge im Hinblick auf Status (im Sinne von Prestige) und Gebrauchswert (im Sinne von Eignung für bestimmte Funktionen und Zwecke wie Motorleistung, Ausstattung), so ist nach Überzeugung des Gerichts mindestens von einer Vergleichbarkeit auszugehen. Daher ist kein Privatanteil zu berücksichtigen.

Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, ein Fahrtenbuch zu führen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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