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Einkommensteuer: Steuerpflicht von Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld
Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, beginnt kurz vor der Geburt der Mutterschutz. Ist sie gesetzlich krankenversichert, erhält sie von ihrer Krankenversicherung Mutterschaftsgeld. Dieses ist steuerfrei, wird aber bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. An eine Selbständige dagegen wird in der Regel kein Mutterschaftsgeld ausgezahlt. Wie ist es aber, wenn ein Auftraggeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlt, weil Arbeitnehmer diesen auch bekommen würden? Wie ist das zu besteuern? Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden.
Die Klägerin war 2014 bei zwei Rundfunkanstalten als "arbeitnehmerähnliche Person" beschäftigt. Sie bezog Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Anlässlich der Geburt ihres Kindes erhielt sie aufgrund tarifvertraglicher Regelungen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Es handelte sich hierbei nicht um ein Honorar für Urheberleistungen. Die Klägerin erfasste die Zuschüsse in der Steuererklärung in der Anlage N als Lohnersatzleistungen. Das Finanzamt rechnete die Zuschüsse jedoch den Einkünften aus selbständiger Arbeit hinzu.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld sind in diesem Fall nicht steuerfrei. Nach dem Gesetz sind das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften steuerfrei. Im Streitjahr 2014 fielen unter das MuSchG keine arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisse. Der Klägerin wurden die zuschüsse aufgrund tariflicher Vereinbarungen der Auftraggeber gewährt. Erst zum 01.01.2018 wurden auch arbeitnehmerähnliche Arbeitsverhältnisse in das MuSchG einbezogen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Regelung aus dem Jahr 2014 auch nicht verfassungswidrig, da arbeitnehmerähnliche Personen nicht mit Arbeitnehmern vergleichbar sind. Nach dem damals geltenden Recht waren die Zuschüsse daher nicht steuerfrei.
Hinweis: Der Streitfall bezieht sich zwar auf altes Recht. Aber der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob ein freiwillig gezahlter Zuschuss einem auf gesetzliche Anordnung hin gezahlten Zuschuss gleichgestellt ist.
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