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Verfahrensrecht: Anspruch auf Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
Stellen Sie sich Folgendes vor: Das Finanzamt kündigt sich zu einer Außenprüfung an und teilt Ihnen nach dem Abschluss der Prüfung mit, dass Sie einen vom Finanzamt errechneten Betrag nachzahlen müssen. Dazu, wie sich der Betrag zusammensetzt, äußert sich das Finanzamt aber nicht. Was würden Sie tun? Die Steuern zahlen oder erst einmal eine sogenannte Aussetzung der Vollziehung, also das Aufschieben der Steuerzahlung, beantragen, bis man die Rechengrundlage kennt? Aber was gilt, wenn das Finanzamt die Berechnungsgrundlagen nicht mitteilt und sich auch nicht darauf einlässt, dass die Steuern erst einmal nicht gezahlt werden? Dies musste das Finanzgericht Saarland (FG) entscheiden.
Der Antragsteller ist Taxiunternehmer. Nach einer Außenprüfung nahm das Finanzamt ihn für die nachzufordernde Lohnsteuer in Haftung. Der Antragsteller legte hiergegen Einspruch ein und beantragte die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen, aufgrund derer die Steuern berechnet wurden. Dies erfolgte nicht und es wurde auch nicht über den Antrag entschieden. Die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde nicht gewährt.
Das FG gab dem Antragsteller recht. Dieser wurde in Haftung genommen und hat daher einen Anspruch darauf, dass ihm der Akteninhalt auf Antrag - oder von Amts wegen, wenn die Einspruchsbegründung dazu Anlass gibt - zugänglich gemacht wird. Natürlich nur insoweit, als die zu offenbarenden Verhältnisse für die Heranziehung als Haftender erheblich sein können. Das Finanzamt ist dem Antrag auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen nicht nachgekommen. Die Besteuerung beruhte nämlich nicht nur auf Unterlagen, die der Antragsteller kannte oder hätte kennen müssen. Zwar gibt es daneben noch die Möglichkeit der Akteneinsicht. Der Anspruch auf Akteneinsicht steht allerdings neben dem Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. Daher ist die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
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